des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) zugrunde und stellten nicht bloss auf die Leidensangaben und -präsentation des Beschwerdeführers ab. Bereits anlässlich der Erstbegutachtung vom 23. Januar 2006 sah sich der Beschwerdeführer zu keiner Arbeitsleistung mehr fähig, wobei sich diese Wahrnehmung hauptsächlich auf soziale Umstände stützte. Zusätzlich wies der psychiatrische Gutachter damals auf einen deutlichen sekundären Krankheitsgewinn hin (IV-act. 31-16).