2.2.2 Zu beachten ist des Weiteren, dass sich die psychiatrischen ABI-Gutachter mit den Beurteilungen der behandelnden medizinischen Fachpersonen jeweils auseinandergesetzt haben (IV-act. 149-17 und IV-act. 118-18). Sie legten ihrer Arbeitsfähigkeitsschätzung eine objektive Betrachtungsweise im Sinn von Art. 7 Abs. 2 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte