2.1.2 Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich objektive Gesichtspunkte, welche die somatischen ABI-Gutachter ausser Acht gelassen hätten. Ihre Einschätzung gründet auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers unter Einbezug von dessen Leidensschilderungen. Die Vorakten wurden berücksichtigt. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, von den beweiskräftigen Beurteilungen der somatischen ABI-Experten abzuweichen.