G 14.1, S. 2). Die von ihm bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründet er in der Stellungnahme vom 3. September 2015 - ohne Angabe einer Diagnose und ohne eine nachvollziehbare Darlegung entsprechender Funktionsdefizite - grösstenteils mit der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Leidenspräsentation des Beschwerdeführers (act. G 14.1; siehe auch die Stellungnahme von Dr. G.___ vom 23. Mai 2014, IV-act. 154).