B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, dass die Einschätzungen der ABI-Gutachter beweiskräftig seien. Die aus psychiatrischer Sicht bescheinigte 30%ige Arbeitsunfähigkeit sei indessen nicht invalidisierend. Die Vergleichseinkommen seien korrekt ermittelt worden. Es bestehe kein Grund für einen Tabellenlohnabzug (act. G 6).