B.a Gegen die Verfügung vom 27. Januar 2015 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 2. März 2015. Der Beschwerdeführer beantragt darin unter Kostenund Entschädigungsfolge eine ganze Rente ab 1. Januar 2009. Eventualiter sei ein unabhängiges interdisziplinäres Gutachten einzuholen. Er bringt vor, die befristete Rentenzusprache lasse die dreimonatige Übergangsfrist ausser Acht. Die befristete ganze Rente sei bis Januar 2008 auszurichten. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die ABI-Gutachter hält der Beschwerdeführer nicht für beweiskräftig. Er sei vollständig arbeitsunfähig. Des Weiteren kritisiert er die Ermittlung der Vergleichseinkommen durch die Beschwerdegegnerin (act.