E.___, Oberarzt am Psychiatrie-Zentrum C.___, ein (IV-act. 159), worin sich dieser der von Dr. D.___ bescheinigten maximal 30%igen Arbeitsfähigkeit anschliesst (IV-act. 159-2 f.). RAD-Arzt F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vertrat in der Stellungnahme vom 11. August 2014 die Auffassung, dass nach wie vor die Einschätzung der ABI-Experten für die Beurteilung der versicherungsmedizinischen Aspekte massgebend sei (IV-act. 160). Mit Verfügung vom 27. Januar 2015 sprach die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte