Aus orthopädischer Sicht bestehe eine um 20% beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten. Psychiatrischerseits wurde weiterhin eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Bidisziplinär attestierten die Gutachter dem Versicherten für leidensangepasste Tätigkeiten eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (Verlaufsgutachten vom 20. Februar 2014, IV-act. 149).