118-53 ff.). Mit Entscheid vom 15. Juni 2011, IV 2009/294, hiess das Versicherungsgericht die Beschwerde vom 31. August 2009 teilweise gut und hob die Verfügung vom 30. Juni 2009 auf. Es wies die Sache zur weiteren Abklärung betreffend die Arbeitsfähigkeit im Zeitraum von August bis Oktober 2007 und den seit der ABI-Verlaufsbegutachtung vom 13. Januar 2009 eingetretenen Gesundheitsverlauf an die Beschwerdegegnerin zurück (IV-act. 104).