Für die angestammte Tätigkeit im Baugewerbe bescheinigten sie dem Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte bis mittelschwere leidensangepasste Tätigkeiten bestehe hingegen eine ganztägig zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100% (Gutachten vom 23. Mai 2006, IV-act. 31). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 19. Juli 2006, IV-act. 37; Einwand vom 18. September 2006, IV-act. 41) verfügte die IV-Stelle am 25. Oktober 2006 die Abweisung des Leistungsgesuchs des Versicherten (IV-act. 42). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 24. November 2006 (IV-act. 45) wies das Versicherungsgericht mit Entscheid vom 8. April 2008, IV 2006/259, ab (IV-act. 65).