{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-04-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_26-04-2017_2020-04-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7060&type=1563347022&cHash=f20f2e7656359c18dd205ae4ffe8db20", "Checksum": "38712a16099e020354d36a65de1edc5c"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "22:27:30", "Num": ["26.04.2017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 16.04.2020 26.04.2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 16.04.2020 26.04.2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 16.04.2020 26.04.2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV - Invalidenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 28 IVG und Art. 7 ATSG. Rentenanspruch. Erwerbsunfähigkeit. Würdigung Gutachten. Der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit liegen ausschliesslich aus objektiver Sicht nicht überwindbare gesundheitliche Beeinträchtigungen zugrunde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. April 2017,\r\n\r\nIV 2015/77)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 22:27:30", "Checksum": "12239b224f9aabecab2f916281562a6d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 16.04.2020 26.04.2017\nRegeste:\nArt. 28 IVG und Art. 7 ATSG. Rentenanspruch. Erwerbsunfähigkeit. Würdigung Gutachten. Der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit liegen ausschliesslich aus objektiver Sicht nicht überwindbare gesundheitliche Beeinträchtigungen zugrunde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. April 2017,\r\n\r\nIV 2015/77).\n\nIVV ist der Anspruch auf eine ganze Rente per 31. Januar 2008 zu befristen. Bei der\nmaximal dreimonatigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab 2. September 2009 (IV-act.\n118-27) handelt es sich nicht um eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit\ndauernde Erwerbsunfähigkeit im Sinn von Art. 8 Abs. 1 ATSG, weshalb hierfür von\nvornherein ein Rentenanspruch entfällt. Ab Juni 2010 besteht eine 70%ige\nRestarbeitsfähigkeit. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 66‘916.-- und einem\nInvalideneinkommen von Fr. 35‘222.-- resultieren eine Einbusse von Fr. 31‘694.-- (Fr.\n66‘916.-- - Fr. 35‘222.--) und ein Invaliditätsgrad von abgerundet 47% ([Fr. 31‘694.-- /\nFr. 66‘916.--] x 100), womit der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2010 (Art. 19 Abs. 3\nATSG) Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Art. 88a Abs. 2 IVV findet auch hier infolge\nFehlens einer revidierbaren Rente im Zeitpunkt der massgeblichen Verschlechterung\ndes Gesundheitszustands keine Anwendung (Urteil des Bundesgerichts vom 28.\nJanuar 2015, 8C_777/2014, E. 4.2).\n\n4.\n\n4.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 27. Januar 2015\naufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist befristet für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis\n31. Januar 2008 eine ganze Rente und ab 1. Juni 2010 eine Viertelsrente\nzuzusprechen. Zur Festsetzung der Rentenhöhe sowie zur Ausrichtung der\ngeschuldeten Leistungen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.\n\n4.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem\nVerfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr.\n1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die\nInvalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint\nin der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des\nVerfahrens entsprechend sind sie vollumfänglich der Beschwerdegegnerin\naufzuerlegen (vgl. betreffend Überklagung Urteil des Versicherungsgerichts des\nKantons St. Gallen vom 19. Dezember 2011, IV 2009/459, E. 5.2 f.). Der vom\nBeschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihm zurückzuerstatten.\n\n4.3 Die obsiegende beschwerdeführende Partei hat Anspruch auf Ersatz der\nParteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und\nohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSchwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der\nVerwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22\nAbs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Der\nRechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 20. Oktober 2015 eine Honorarnote\neingereicht, worin er bei einem zeitlichen Aufwand von 13.99 Stunden eine\nEntschädigung von insgesamt Fr. 3‘928.40 (einschliesslich Barauslagen und\nMehrwertsteuer) geltend macht (act. G 17). Angesichts des zu beurteilenden\nlangjährigen Zeitraums mit insgesamt 3 Verlaufsgutachten, des schwankenden Verlaufs\ndes Gesundheitszustands sowie der umfangreichen Aktenlage erscheint die geltend\ngemachte Parteientschädigung angemessen.\n\nEntscheid\n\nim Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP\n\n1.\n\nIn teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 27. Januar 2015\naufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird befristet für den Zeitraum vom 1. April 2007\nbis 31. Januar 2008 eine ganze Rente und ab 1. Juni 2010 eine Viertelsrente\nzugesprochen. Zur Festsetzung der Rentenhöhe sowie zur Ausrichtung der\ngeschuldeten Leistungen wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.\n\n2.\n\nDie Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der vom\nBeschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird ihm zurückerstattet.\n\n3.\n\nDie Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr.\n3‘928.40 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/15\n"}