{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-04-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_26-04-2017_2020-04-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7060&type=1563347022&cHash=f20f2e7656359c18dd205ae4ffe8db20", "Checksum": "38712a16099e020354d36a65de1edc5c"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "22:27:30", "Num": ["26.04.2017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 16.04.2020 26.04.2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 16.04.2020 26.04.2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 16.04.2020 26.04.2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV - Invalidenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 28 IVG und Art. 7 ATSG. Rentenanspruch. Erwerbsunfähigkeit. Würdigung Gutachten. Der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit liegen ausschliesslich aus objektiver Sicht nicht überwindbare gesundheitliche Beeinträchtigungen zugrunde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. April 2017,\r\n\r\nIV 2015/77)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 22:27:30", "Checksum": "12239b224f9aabecab2f916281562a6d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 16.04.2020 26.04.2017\nRegeste:\nArt. 28 IVG und Art. 7 ATSG. Rentenanspruch. Erwerbsunfähigkeit. Würdigung Gutachten. Der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit liegen ausschliesslich aus objektiver Sicht nicht überwindbare gesundheitliche Beeinträchtigungen zugrunde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. April 2017,\r\n\r\nIV 2015/77).\n\nkamen (vgl. zu den LSE-Hilfsarbeiterlöhnen den jeweiligen „Anhang 2:\nLohnentwicklung“ der IVG-Gesetzesausgaben der Informationsstelle AHV/IV,\nAusgaben 2005 und 2008). Zu beachten ist des Weiteren, dass der Beschwerdeführer\noffenbar erst ab März 2001 im Monatslohn angestellt und zuvor im Stundenlohn\nentschädigt wurde (IV-act. IV-act. 17-7). Ab September 2001 waren die\nJahresverdienste zudem von Phasen vollständiger Arbeitsunfähigkeit überschattet (IVact. 17-2). Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist daher von der\nMonatslohnangabe der damaligen Arbeitgeberin für das Jahr 2004 von Fr. 5‘036.--\nauszugehen (IV-act. 17-2). Aus deren weiteren Angaben geht hervor (IV-act. 17-2), dass\nder Beschwerdeführer Anspruch auf einen 13. Monatslohn hatte (IV-act. 17; vgl. ferner\nauch die Einkommensvergleiche der Beschwerdegegnerin in IV-act. 43, IV-act. 80 und\nIV-act. 163-9), mithin von einem mutmasslichen Jahreslohn von Fr. 65‘468.-- (Fr.\n5‘036.-- x 13) auszugehen ist. Angesichts dessen, dass ein Rentenanspruch vorliegend\nfrühestens nach der am 25. Oktober 2006 erfolgten Abweisung des erstmaligen\nRentengesuchs (IV-act. 66 und IV-act. 42) entstehen kann (siehe zu den\nintertemporalrechtlich massgebenden Bestimmungen E. 2 des Entscheids des\nVersicherungsgerichts vom 15. Juni 2011, IV 2009/294, IV-act. 104-6), ist das\nValideneinkommen an die bis zum Jahr 2006 eingetretene Nominallohnentwicklung\nanzupassen. Es ist daher für den Einkommensvergleich ein Valideneinkommen von Fr.\n66‘916.-- (Fr. 65‘468.-- x 1.01 x 1.012; siehe Bundesamt für Statistik, Tabelle T39,\nEntwicklung der Nominal¬löhne) zu berücksichtigen.\n\n3.3 Da der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, die\naussagekräftige Schlüsse auf dessen Resterwerbsfähigkeit zulässt, ist zur Bestimmung\ndes Invalideneinkommens auf den LSE-Hilfsarbeiterlohn abzustellen, was zwischen\nden Parteien an sich nicht bestritten ist. Dieser beträgt für das Jahr 2006 Fr. 59‘197.--\n(siehe „Anhang 2: Lohnentwicklung“ der IVG-Gesetzesausgabe der Informationsstelle\nAHV/IV, Ausgabe 2012). Für leidensangepasste Tätigkeiten sind erhebliche qualitative\nEinschränkungen zu beachten. Dem Beschwerdeführer sind lediglich noch leichte\nTätigkeiten mit „wenig Anforderungen hinsichtlich Präzision und Schnelligkeit“\nzumutbar (IV-act. 118-17). Sie haben zudem in wechselnder Position zu erfolgen, in der\neine Hebe- und Traglimite von 10 kg nicht überschritten werden darf. Unzumutbar sind\nZwangshaltungen des Rumpfes und der unteren Extremitäten sowie Bewegungen des\nlinken Arms oberhalb der Horizontalen (IV-act. 149-24). Dadurch ist das dem\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdeführer verbliebene Spektrum möglicher Tätigkeiten in einem Mass\neingeschränkt, das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch auf dem\nausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Lohneinbusse vermuten lässt. Hinzu kommt das\nfortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers (Jahrgang 1955, IV-act. 1-1) und seine\nlangjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (zum Abzugsgrund der langen Abwesenheit\nvom Arbeitsmarkt siehe etwa Urteile des Bundesgerichts vom 10. Februar 2011,\n9C_617/2010, E. 4.3, vom 15. Juli 2009, 9C_524/2008, E. 4 und 4.2, und vom 4. Mai\n2012, 9C_22/2012, E. 3.2). Zu berücksichtigen ist ferner die zuvor lange\nBetriebszugehörigkeit mit körperlicher Schwerarbeit (siehe hierzu Entscheid des\nBundesgerichts vom 29. November 2012, 9C_655/2012, E. 3). Aus der bisherigen\nLeidensgeschichte des Beschwerdeführers und der gutachterlichen Beurteilung geht\nsodann hervor, dass in der Vergangenheit wiederholt vorübergehende\nVerschlechterungen aufgetreten und auch weiterhin von einem erhöhten Risiko für\nzusätzliche krankheitsbedingte Absenzen auszugehen ist (IV-act. 149-17 und IV-act.\n149-27 oben; siehe zu den damit verbundenen Nachteilen auf dem ausgeglichenen\nArbeitsmarkt Urteil des Bundesgerichts vom 28. November 2014, 9C_485/2014, E.\n3.3.3.1, sowie Urteile des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2009, 9C_68/2009, E. 3.3,\nund vom 25. November 2008, 9C_650/2008, E. 5.4 je mit Hinweisen). Anhaltspunkte\ndafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Migrationshintergrunds oder\nanderer Umstände auf dem ausgeglichen Arbeitsmarkt mit Lohneinbussen konfrontiert\nwäre, bestehen nicht. Insgesamt erscheint ein Tabellenlohnabzug von 15%\nangemessen, womit für die Bestimmung des Invalideneinkommens von einem\nangepassten statistischen Wert von Fr. 50‘317.-- (Fr. 59‘197.-- x 0,85) auszugehen ist.\nBei einer Restarbeitsfähigkeit von 70% beträgt das Invalideneinkommen Fr. 35‘222.--\n(Fr. 50‘317.-- x 0.7).\n\n3.4 Die vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 16. April bis 15. Oktober 2007 (IV-act.\n118-27) führt zu einem 100%igen Invaliditätsgrad. Der Beschwerdeführer hat damit ab\n1. April 2007 (Art. 19 Abs. 3 ATSG) erstmals Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. E. 3.5\ndes Entscheids des Versicherungsgerichts vom 15. Juni 2011, IV 2009/294, IV-act.\n104-10 f.). Da die erstmalige (befristete) Rentenzusprache zu keiner Anpassung eines\nvorbestehenden Rentenanspruchs im Sinn einer Revision (Art. 17 ATSG) führt, findet\nArt. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201)\nhinsichtlich des Rentenbeginns keine Anwendung. In Nachachtung von Art. 88a Abs. 1\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}