{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-04-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_26-04-2017_2020-04-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7060&type=1563347022&cHash=f20f2e7656359c18dd205ae4ffe8db20", "Checksum": "38712a16099e020354d36a65de1edc5c"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "22:27:30", "Num": ["26.04.2017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 16.04.2020 26.04.2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 16.04.2020 26.04.2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 16.04.2020 26.04.2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV - Invalidenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 28 IVG und Art. 7 ATSG. Rentenanspruch. Erwerbsunfähigkeit. Würdigung Gutachten. Der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit liegen ausschliesslich aus objektiver Sicht nicht überwindbare gesundheitliche Beeinträchtigungen zugrunde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. April 2017,\r\n\r\nIV 2015/77)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 22:27:30", "Checksum": "12239b224f9aabecab2f916281562a6d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 16.04.2020 26.04.2017\nRegeste:\nArt. 28 IVG und Art. 7 ATSG. Rentenanspruch. Erwerbsunfähigkeit. Würdigung Gutachten. Der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit liegen ausschliesslich aus objektiver Sicht nicht überwindbare gesundheitliche Beeinträchtigungen zugrunde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. April 2017,\r\n\r\nIV 2015/77).\n\nbegründet. Bereits im Gutachten vom 18. April 2012 - noch unter Prüfung der Förster-\nKriterien (zur diesbezüglich inzwischen geänderten Praxis des Bundesgerichts siehe\nBGE 141 V 281) - diagnostizierte der psychiatrische Gutachter eine depressive Störung\nleichten bis mittelschweren Grades von Krankheitswert. Er beschrieb eine „deutliche\npsychiatrische Komorbidität“ und einen erkennbaren Vitalitätsverlust. Der\nBeschwerdeführer wirke bedrückt-suizidal. Die Fähigkeit zur Willensanspannung und\nSchmerzüberwindung sei reduziert. Die psychische Störung trage Zeichen einer\nChronifizierung. Zudem wies er auf Hinweise für eine frühe psychische Traumatisierung\nhin (früher Tod der Mutter und des Bruders; IV-act. 118-16 f.). Im Verlaufsgutachten\nvom 20. Februar 2014 wird erneut die rezidivierende depressive Störung als Diagnose\nmit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt. Im Ausmass im zeitlichen Längsschnitt\nwurde der depressiven Störung unverändert eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit bei\n„pharmakologisch suffizienter Therapie“ attestiert, wobei Schwankungen - wie\nstattgefunden - nicht ausgeschlossen wurden. Der psychiatrische Gutachter beschrieb\nim Rahmen der Befunderhebung Symptome wie verminderte affektive\nSchwingungsbreite, Lustlosigkeit, Energieverlust und Schlaflosigkeit. Die depressiven\nVerstimmungen, welche die Arbeitsfähigkeit einschränkten, bezeichnete er als\n„authentisch“ (IV-act. 149-16 f.).\n\n2.2.5 Bei der Würdigung der psychiatrischen Beurteilungen der ABI-Experten fällt\nsodann ins Gewicht, dass sie - wie diejenigen der somatischen ABI-Experten - auf\neigenständigen, polydisziplinären Abklärungen beruhen und für die streitigen Belange\numfassend sind. Die medizinischen Vorakten wurden verwertet und die vom\nBeschwerdeführer geklagten Beschwerden berücksichtigt und gewürdigt. Es bestehen\nkeine Anhaltspunkte dafür, dass objektiv wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt\nworden wären.\n\n2.3 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, bezüglich der medizinisch-theoretischen\nRestarbeitsfähigkeit von den beweiskräftigen Einschätzungen der ABI-Gutachter\nabzuweichen. Gestützt darauf ist von folgenden Arbeitsunfähigkeiten auszugehen:\n100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 16. April bis 15. Oktober 2007 und vom 2.\nSeptember 2009 für maximal drei Monate (IV-act. 118-27 unten); über die Zeit\ngemittelte 30%ige Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2010 (IV-act. 118-27 oben und IV-act.\n149-16). Wie sich aus der Würdigung der ABI-Expertisen ergibt, haben die Gutachter\nihren Arbeitsfähigkeitsschätzungen nicht das subjektive Empfinden des\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdeführers, sondern eine objektive Wertung von dessen Leiden zu Grunde\ngelegt. Insbesondere haben sie sich eingehend mit Inkonsistenzen, Selbstlimitierungen,\nSymptomausweitungen und krankheitsfremden Aspekten auseinandergesetzt und\ndiese bei der Einschätzung der Funktionsdefizite ausgeklammert (siehe etwa IV-act.\n149-26). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer an einem vielschichtigen,\njahrelangen Krankheitsbild leidet, an dessen Anfang ein somatisches, objektivierbares\nLeiden steht. Dieses hat zu einem vollständigen Verlust der Arbeitsfähigkeit für die\nangestammte Tätigkeit geführt und hat einen wesentlichen Anteil am komplexen\nLeidensbild (siehe zu den postoperativen und degenerativen Veränderungen im Bereich\nder unteren Wirbelsäule und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit für die\nangestammte Tätigkeit, IV-act. 31-12; siehe zum Ganzen auch die orthopädische\nBeurteilung im ABI-Verlaufsgutachten vom 20. Februar 2014, IV-act. 149-21 ff.). Die\nArbeitsfähigkeitsschätzungen der ABI-Gutachter sind plausibel und konsistent. Sie\nberücksichtigten bei den Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen ausschliesslich aus objektiver\nSicht nicht überwindbare Gesundheitsbeeinträchtigungen im Sinn von Art. 7 Abs. 2\nATSG. Im Licht dieser Umstände besteht kein Anlass, davon abzuweichen. Objektive\nHinweise, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis zum Erlass\nder angefochtenen Verfügung dauerhaft verschlechtert hätte, bestehen keine.\n\n3.\n\nZu bestimmen bleibt der Invaliditätsgrad im Rahmen eines Einkommensvergleichs.\n\n3.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die\nversicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der\nmedizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr\nzumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung\ngesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid\ngeworden wäre (Art. 16 ATSG).\n\n3.2 Für die Bestimmung des Valideneinkommens vermögen die im individuellen Konto\neingetragenen Einkommen keine verlässliche Grundlage zu bilden. Diese enthalten seit\nBeginn der Anstellung des Beschwerdeführers bei der H.___ AG im März 1988 (IV-act.\n17-1) bis zum Jahr 2003 erheblich schwankende Einkommen, die teilweise unter und\nteilweise über den jeweiligen durchschnittlichen LSE-Hilfsarbeiterlöhnen zu liegen\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}