{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-04-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_26-04-2017_2020-04-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7060&type=1563347022&cHash=f20f2e7656359c18dd205ae4ffe8db20", "Checksum": "38712a16099e020354d36a65de1edc5c"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "22:27:30", "Num": ["26.04.2017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 16.04.2020 26.04.2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 16.04.2020 26.04.2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 16.04.2020 26.04.2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV - Invalidenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 28 IVG und Art. 7 ATSG. Rentenanspruch. Erwerbsunfähigkeit. Würdigung Gutachten. Der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit liegen ausschliesslich aus objektiver Sicht nicht überwindbare gesundheitliche Beeinträchtigungen zugrunde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. April 2017,\r\n\r\nIV 2015/77)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 22:27:30", "Checksum": "12239b224f9aabecab2f916281562a6d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 16.04.2020 26.04.2017\nRegeste:\nArt. 28 IVG und Art. 7 ATSG. Rentenanspruch. Erwerbsunfähigkeit. Würdigung Gutachten. Der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit liegen ausschliesslich aus objektiver Sicht nicht überwindbare gesundheitliche Beeinträchtigungen zugrunde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. April 2017,\r\n\r\nIV 2015/77).\n\n2.2 Die psychiatrischen Experten der ABI bescheinigten dem Beschwerdeführer\nzunächst eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Verlaufsgutachten vom 9. Februar 2009, IVact. 77). In der Zeit danach sei es zu einer deutlichen Verschlechterung im psychischen\nBereich gekommen, die wahrscheinlich seit Juni 2010 zu einer über die Zeit gemittelten\n30%igen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten geführt habe (Verlaufsgutachten\nvom 18. April 2012, IV-act. 118-17 f. und IV-act. 118-27 oben; siehe auch\nVerlaufsgutachten vom 20. Februar 2014, IV-act. 149, insbesondere IV-act. 149-26 f.).\n\n2.2.1 Die Kritik des Beschwerdeführers an den gutachterlichen Beurteilungen\nbeschränkt sich im Wesentlichen auf einen Verweis auf die Berichte der behandelnden\nmedizinischen Fachpersonen (act. G 1, Rz 5; siehe auch act. G 14, Rz 5 ff.). Soweit der\nBeschwerdeführer rügt, aus psychiatrischer Sicht würden im Verlaufsgutachten vom\n20. Februar 2014 keine Adaptionskriterien aufgeführt (act. G 14, Rz 5 unten), ist von\nBedeutung, dass solche im Verlaufsgutachten vom 18. April 2012 aufgeführt sind (nur\nnoch leichte Tätigkeit mit wenig Anforderungen hinsichtlich Präzision und Schnelligkeit;\nIV-act. 118-17). Dass davon später abgewichen worden wäre, kann dem späteren\nVerlaufsgutachten nicht entnommen werden. Vielmehr wurde die frühere Einschätzung\nbestätigt (IV-act. 149-26).\n\n2.2.2 Zu beachten ist des Weiteren, dass sich die psychiatrischen ABI-Gutachter mit\nden Beurteilungen der behandelnden medizinischen Fachpersonen jeweils\nauseinandergesetzt haben (IV-act. 149-17 und IV-act. 118-18). Sie legten ihrer\nArbeitsfähigkeitsschätzung eine objektive Betrachtungsweise im Sinn von Art. 7 Abs. 2\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndes Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;\nSR 830.1) zugrunde und stellten nicht bloss auf die Leidensangaben und -präsentation\ndes Beschwerdeführers ab. Bereits anlässlich der Erstbegutachtung vom 23. Januar\n2006 sah sich der Beschwerdeführer zu keiner Arbeitsleistung mehr fähig, wobei sich\ndiese Wahrnehmung hauptsächlich auf soziale Umstände stützte. Zusätzlich wies der\npsychiatrische Gutachter damals auf einen deutlichen sekundären Krankheitsgewinn\nhin (IV-act. 31-16). Anlässlich der Verlaufsbegutachtung vom 13. Januar 2009 stellte\nder psychiatrische Gutachter die ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung des\nBeschwerdeführers in den Vordergrund (IV-act. 77-15 f.) und machte auf die\nBedeutung krankheitsfremder Faktoren aufmerksam (IV-act. 77-24; siehe hierzu auch\nIV-act. 77-16 oben).\n\n2.2.3 Aus den medizinischen Akten gehen zudem verschiedene Inkonsistenzen\nbezüglich der Leidenspräsentation des Beschwerdeführers hervor (IV-act. 77-24; IVact. 118-17, -22 zweitletzter Abschnitt, -23 oben und -26; IV-act. 149-16 f.), welche die\nABI-Gutachter bei ihrer Beurteilung zu Recht ausgeklammert haben. Die medizinischen\nFachpersonen der Klinik Valens führten aus, der Beschwerdeführer fühle sich durch die\nSchmerzen stark invalidisiert. Er könne aber keine konkreten Angaben über spezifische\nEinschränkungen machen (Austrittsbericht vom 15. Oktober 2009, IV-act. 96-8 unten).\nAnlässlich der stationären Behandlung vom 27. Juli bis 19. August 2011 in der Klinik\nB.___ war aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers eine Schmerzevaluation\nnicht möglich (Austrittsbericht vom 30. August 2011, IV-act. 118-51). Wesentlicher\nEinfluss auf die Stimmung des Beschwerdeführers haben sodann nicht bloss\nkrankheitsbedingte Ursachen, sondern offenbar ebenfalls die von ihm empfundene\nKränkung durch die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der ABI („als absolut kränkend habe er\nerlebt, dass ihm in einem aktuellen ABI-Gutachten 70% leichte Arbeit zugemutet\nwerde“, IV-act. 126-17 und -18; vgl. auch zur Reaktion auf den „abschlägigen IV-\nBescheid“, IV-act. 159-2). Die behandelnden medizinischen Fachpersonen der Klinik\nB.___ bezeichneten es im Bericht vom 18. März 2015 als „auffallend“, dass eine\n„massive Verschlechterung der Symptomatik um den Termin für ein Anwaltsgespräch\nbzgl. des Recurs in Sachen IV-Rente“ aufgetreten sei. Aufgrund des schwebenden\nVerfahrens könne derzeit keine Besserung der Symptomatik eintreten (act. G 4.1, S. 2).\n\n2.2.4 Die psychiatrischen ABI-Experten haben allerdings die von ihnen bescheinigte\n30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit überzeugend, plausibel und konsistent\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}