{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-04-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_26-04-2017_2020-04-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7060&type=1563347022&cHash=f20f2e7656359c18dd205ae4ffe8db20", "Checksum": "38712a16099e020354d36a65de1edc5c"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "22:27:30", "Num": ["26.04.2017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 16.04.2020 26.04.2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 16.04.2020 26.04.2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 16.04.2020 26.04.2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV - Invalidenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 28 IVG und Art. 7 ATSG. Rentenanspruch. Erwerbsunfähigkeit. Würdigung Gutachten. Der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit liegen ausschliesslich aus objektiver Sicht nicht überwindbare gesundheitliche Beeinträchtigungen zugrunde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. April 2017,\r\n\r\nIV 2015/77)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 22:27:30", "Checksum": "12239b224f9aabecab2f916281562a6d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 16.04.2020 26.04.2017\nRegeste:\nArt. 28 IVG und Art. 7 ATSG. Rentenanspruch. Erwerbsunfähigkeit. Würdigung Gutachten. Der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit liegen ausschliesslich aus objektiver Sicht nicht überwindbare gesundheitliche Beeinträchtigungen zugrunde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. April 2017,\r\n\r\nIV 2015/77).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nIV-Stelle dem Versicherten befristet für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Oktober 2007\neine ganze Rente zu (IV-act. 163).\n\nB.\n\nB.a Gegen die Verfügung vom 27. Januar 2015 richtet sich die vorliegende\nBeschwerde vom 2. März 2015. Der Beschwerdeführer beantragt darin unter Kostenund Entschädigungsfolge eine ganze Rente ab 1. Januar 2009. Eventualiter sei ein\nunabhängiges interdisziplinäres Gutachten einzuholen. Er bringt vor, die befristete\nRentenzusprache lasse die dreimonatige Übergangsfrist ausser Acht. Die befristete\nganze Rente sei bis Januar 2008 auszurichten. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit\ndurch die ABI-Gutachter hält der Beschwerdeführer nicht für beweiskräftig. Er sei\nvollständig arbeitsunfähig. Des Weiteren kritisiert er die Ermittlung der\nVergleichseinkommen durch die Beschwerdegegnerin (act. G 1). Am 7. April 2015 hat\nder Beschwerdeführer einen Bericht der Klinik B.___ vom 18. März 2015 eingereicht, in\nder er vom 26. Januar bis 7. März 2015 stationär behandelt worden ist (act. G 4.1).\n\nB.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2015\ndie Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, dass die\nEinschätzungen der ABI-Gutachter beweiskräftig seien. Die aus psychiatrischer Sicht\nbescheinigte 30%ige Arbeitsunfähigkeit sei indessen nicht invalidisierend. Die\nVergleichseinkommen seien korrekt ermittelt worden. Es bestehe kein Grund für einen\nTabellenlohnabzug (act. G 6).\n\nB.c In der Replik vom 25. September 2015 hält der Beschwerdeführer unverändert an\nder Beschwerde fest (act. G 14; zum eingereichten Bericht von Dr. med. G.___,\nFacharzt für Allgemeinmedizin FMH, vom 3. September 2015 siehe act. G 14.1). Am 2.\nOktober 2015 hat der Beschwerdeführer einen Verlaufsbericht von Dr. D.___ vom 15.\nAugust 2013 eingereicht, worin diese wie im Bericht vom 13. Juni 2013 (IV-act. 134)\neinen stationären Krankheitsverlauf bestätigt (act. G 15.1).\n\nB.d Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Duplik verzichtet (act. G 19).\n\nErwägungen\n\n1.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist das Rentengesuch\ndes Beschwerdeführers vom 30. Mai 2008 (IV-act. 69 f.). Für die massgebenden\nrechtlichen Grundlagen kann auf die Ausführungen im Entscheid des\nVersicherungsgerichts vom 15. Juni 2011, IV 2009/294, E. 2 (IV-act. 104-6 f.),\nverwiesen werden.\n\n2.\n\nZunächst ist die Frage zu prüfen, ob der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht\nspruchreif abgeklärt worden ist.\n\n2.1 In somatischer Hinsicht gelangten die ABI-Gutachter zum Schluss, dass der\nBeschwerdeführer für leidensangepasste Tätigkeiten über eine 100%ige\nArbeitsfähigkeit verfüge. Lediglich ab der am 16. April 2007 durchgeführten\nSpondylodese könne für längstens sechs Monate eine vollständige Arbeitsunfähigkeit\nattestiert werden (IV-act. 118-27 unten). Seit dem ABI-Verlaufsgutachten vom 9.\nFebruar 2009 sei es zu keiner längerdauernden Veränderung der Arbeitsfähigkeit\ngekommen. Nach dem letzten Eingriff vom 2. September 2009 könne für maximal drei\nMonate eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden (IV-act. 118-23). In der\nZeit nach der ABI-Verlaufsbegutachtung im Januar 2012 sei es zu einer\nVerschlechterung des Gesundheitszustands gekommen (verstärkte Hypotrophie der\nMuskulatur am linken Bein), die eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit für leidensangepasste\nTätigkeiten begründe (IV-act. 149-24).\n\n2.1.1 Der Beschwerdeführer bringt keine substanziierte Kritik am somatischen Teil\nder ABI-Beurteilungen vor. Die von ihm eingereichten medizinischen Unterlagen\nstammen grösstenteils von den behandelnden psychiatrischen Fachpersonen (siehe\netwa IV-act. 126-16 ff. act. G 4.1 und act. G 15.1) und vermögen daher keine Zweifel\nan den Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen der somatischen ABI-Gutachter zu begründen.\nGleiches gilt im Ergebnis für die Einschätzung von Dr. G.___, der sich inhaltlich nicht\nnäher mit den ABI-Gutachten auseinandersetzt, sondern es bei der Aussage belässt,\nderen Resultate seien „jeweils völlig unvorstellbar und nicht nachvollziehbar“ (act. G\n14.1, S. 2). Die von ihm bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründet er in der\nStellungnahme vom 3. September 2015 - ohne Angabe einer Diagnose und ohne eine\nnachvollziehbare Darlegung entsprechender Funktionsdefizite - grösstenteils mit der\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nLeidenspräsentation des Beschwerdeführers (act. G 14.1; siehe auch die\nStellungnahme von Dr. G.___ vom 23. Mai 2014, IV-act. 154).\n\n2.1.2 Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten\nergeben sich objektive Gesichtspunkte, welche die somatischen ABI-Gutachter ausser\nAcht gelassen hätten. Ihre Einschätzung gründet auf persönlichen Untersuchungen des\nBeschwerdeführers unter Einbezug von dessen Leidensschilderungen. Die Vorakten\nwurden berücksichtigt. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, von den\nbeweiskräftigen Beurteilungen der somatischen ABI-Experten abzuweichen.\n\n"}