{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-04-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_26-04-2017_2020-04-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7060&type=1563347022&cHash=f20f2e7656359c18dd205ae4ffe8db20", "Checksum": "38712a16099e020354d36a65de1edc5c"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "22:27:30", "Num": ["26.04.2017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 16.04.2020 26.04.2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 16.04.2020 26.04.2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 16.04.2020 26.04.2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV - Invalidenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 28 IVG und Art. 7 ATSG. Rentenanspruch. Erwerbsunfähigkeit. Würdigung Gutachten. Der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit liegen ausschliesslich aus objektiver Sicht nicht überwindbare gesundheitliche Beeinträchtigungen zugrunde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. April 2017,\r\n\r\nIV 2015/77)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 22:27:30", "Checksum": "12239b224f9aabecab2f916281562a6d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 16.04.2020 26.04.2017\nRegeste:\nArt. 28 IVG und Art. 7 ATSG. Rentenanspruch. Erwerbsunfähigkeit. Würdigung Gutachten. Der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit liegen ausschliesslich aus objektiver Sicht nicht überwindbare gesundheitliche Beeinträchtigungen zugrunde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. April 2017,\r\n\r\nIV 2015/77).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nhabe kaum am Therapieangebot teilnehmen können und habe sich in sein Zimmer\nzurückgezogen. Ein Schmerzmanagement und eine Evaluation seien kaum möglich\ngewesen. Der Versicherte habe daher gewünscht, zu seiner Familie zurückzukehren\n(Austrittsbericht vom 30. August 2011, IV-act. 118-48 ff.). Am 18. Januar 2012 wurde\nder Versicherte erneut in der ABI polydisziplinär (allgemeininternistisch, psychiatrisch\nund orthopädisch) begutachtet. Die Experten diagnostizierten mit Einfluss auf die\nArbeitsfähigkeit: ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre\nAusfälle (ICD-10: M54.80), chronische Schulterschmerzen der adominanten linken Seite\n(ICD-10: M79.61), eine rezidivierende depressive Störung, leichte bis mittelgradige\nEpisode ohne somatische Symptome (ICD-10: F33.00/F33.10), eine anhaltende\nsomatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und eine COPD (ICD-10: J44.9). Über\ndie Zeit gemittelt bestehe seit Juni 2010 aus psychiatrischer Sicht eine 30%ige\nArbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. Aus somatischer Sicht bescheinigten die\nGutachter dem Versicherten weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für\nleidensangepasste Tätigkeiten. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit habe lediglich ab\nder am 16. April 2007 durchgeführten Spondylodese für längstens sechs Monate sowie\nnach dem letzten Eingriff vom 2. September 2009 für maximal drei Monate bestanden\n(Verlaufsgutachten vom 18. April 2012, IV-act. 118-26 f.). Der Rechtsdienst der IV-\nStelle hielt in der Stellungnahme vom 18. Juni 2012 dafür, dass die psychischen Leiden\naus rechtlicher Sicht nicht eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu begründen\nvermöchten (IV-act. 121).\n\nA.d Mit Vorbescheid vom 27. Juli 2012 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die\nAbweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-act. 125). Dagegen erhob der\nVersicherte am 21. September 2012 Einwand und reichte weitere medizinische\nUnterlagen ein (u.a. Berichte der Klinik B.___ von 14. Juli 2012 betreffend die stationäre\nBehandlung vom 20. Juni bis 14. Juli 2012 und des Schmerzzentrums am\nKantonsspital St. Gallen [KSSG] vom 24. Mai 2012, IV-act. 126). Die seit 25. August\n2010 im Psychiatrie-Zentrum C.___ behandelnde Dr. med. D.___, Fachärztin für\nPsychiatrie und Neurologie, berichtete dem Rechtsvertreter am 17. Oktober 2012, der\nVersicherte leide an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und\npsychischen Faktoren (ICD-10: F45.41). Diese verursache bei ihm eine deutliche\ndepressive Verstimmung mittelschwerer bis schwerer Ausprägung. Aus rein\npsychiatrischer Sicht wäre dem Versicherten eine leidensangepasste Tätigkeit im\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nUmfang von 30 bis 50% möglich, wobei mit sehr vielen Ausfällen zu rechnen sei, da es\nje nach Schmerzintensität immer wieder zu einer Verschlechterung des\npsychopathologischen Bildes kommen könne (IV-act. 130; siehe auch den\nVerlaufsbericht von Dr. D.___ vom 13. Juni 2013, IV-act. 134-1 ff.).\n\nA.e Eine in der Abteilung Radiologie am KSSG am 15. Januar 2014 vorgenommene\nMRI-Untersuchung der Wirbelsäule ergab degenerative Veränderungen zervikal mit\nmehrsegmentalen Diskushernien betont auf Höhe HWK6/7 rechts mit präforaminalem\nAusspannen der Nervenwurzel C7. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 21. April\n2011 bestehe eine gering zunehmende Osteochondrose LWK3/4 mit gering\nprogredienter Diskushernie und nicht komprimierender Spinalkanaleinengung. Im\nÜbrigen habe sich keine wesentliche Befundänderung gezeigt (IV-act. 149-28 f.). Am\n20. Januar 2014 wurde der Versicherte in der ABI bidisziplinär (orthopädisch und\npsychiatrisch) begutachtet. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung\nauf die Arbeitsfähigkeit: eine rezidivierende Störung, gegenwärtig leichte bis\nmittelgradige Episode (ICD-10: F33.0/F33.1); ein chronisches lumbovertebrales\nSchmerzsyndrom, anamnestisch mit intermittierenden Ausstrahlungen ins linke Bein,\ndermatomal nicht zuzuordnen (ICD-10: M54.5) und chronische, vorwiegend\nbelastungsabhängige Schulterschmerzen links (ICD-10: M79.61). Aus orthopädischer\nSicht bestehe eine um 20% beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste\nTätigkeiten. Psychiatrischerseits wurde weiterhin eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit\nbescheinigt. Bidisziplinär attestierten die Gutachter dem Versicherten für\nleidensangepasste Tätigkeiten eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (Verlaufsgutachten vom\n20. Februar 2014, IV-act. 149).\n\nA.f Mit Vorbescheid vom 8. Mai 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die\nZusprache einer ganzen Rente befristet für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Oktober\n2007 in Aussicht (IV-act. 153). Dagegen erhob der Versicherte am 13. Juni 2014\nEinwand (IV-act. 157) und reichte am 18. Juli 2014 den Bericht von Dr. med. E.___,\nOberarzt am Psychiatrie-Zentrum C.___, ein (IV-act. 159), worin sich dieser der von Dr.\nD.___ bescheinigten maximal 30%igen Arbeitsfähigkeit anschliesst (IV-act. 159-2 f.).\nRAD-Arzt F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vertrat in der\nStellungnahme vom 11. August 2014 die Auffassung, dass nach wie vor die\nEinschätzung der ABI-Experten für die Beurteilung der versicherungsmedizinischen\nAspekte massgebend sei (IV-act. 160). Mit Verfügung vom 27. Januar 2015 sprach die\n\n"}