Da sowohl vor der Begutachtung durch Dr. L.___ (26./27. September 2011, IV-act. 124) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von keiner rentenrelevanten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (vgl. auch die einleuchtenden Ausführungen des RAD-Arztes Dr. B.___; IV-act. 126) als auch spätestens seit der Begutachtung von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit auszugehen ist, ist die Abweisung der Leistungsgesuche durch die IV-Stelle nicht zu beanstanden. Vor © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte