Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien nicht invalidisierende Faktoren miteinbezogen worden (IV-act. 124-28). Im Licht dieser Umstände ist auch für die Zeit vor der Begutachtung durch Dr. L.___ eine rentenrelevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan. Daran ändert der Bericht der behandelnden Dr. C.___ und des behandelnden Psychotherapeuten vom 4. September 2012, der sich hauptsächlich auf eine Zusammenfassung der Vorgeschichte beschränkt (IV-act. 140-8 f.), nichts.