Vielmehr liegen den erwähnten Einschätzungen hauptsächlich nicht hinterfragte, - für sich allein - nicht relevante subjektiv empfundene Beeinträchtigungen zugrunde. Dabei ist entscheidend, dass Dr. L.___ hinsichtlich der retrospektiven Beurteilung nachvollziehbar zur Auffassung gelangte, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe nicht überzeugend genug dargestellt werden können. Die angenommene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit basiere auf begleitenden depressiven Symptomen, die jedoch nicht als eigenständiges Krankheitsbild im Sinn einer Komorbidität zu werten wären. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien nicht invalidisierende Faktoren miteinbezogen worden (IV-act.