Keine Hinweise auf Suizidalität" (IV-act. 111-3). Nachdem die behandelnden medizinischen Fachpersonen im Bericht vom 10. März 2011 erneut - sowohl im Rahmen des Psychostatus bei Eintritt als auch Austritt - angaben, im Gespräch seien keine Aufmerksamkeits-, Konzentrations- oder Gedächtnisstörungen feststellbar (IV-act. 114-2), und sie keine weiteren diesbezüglichen Abklärungen vorgenommen haben, wirft die Bescheinigung einer leicht- bis mittelgradigen Einschränkung des Konzentrationsvermögens und eines - aufgrund des eingeschränkten Konzentrationsvermögens - leicht eingeschränkten Auffassungsvermögens (IV-act. 114-5) zusätzliche Fragen auf.