2.2.4 Hinsichtlich des Berichts des Psychiatrischen Zentrums vom 25. Januar 2011 (IV-act. 111) führte Dr. L.___ aus, der Psychostatus des Beschwerdeführers sei bei Austritt als beinahe psychopathologisch unauffällig beschrieben worden. Die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 50% lasse sich durch den psychopathologischen Zustand des Beschwerdeführers nicht begründen. Dieser habe seine Arbeitsfähigkeit bei Austritt noch tiefer eingeschätzt, und zwar auf 20% (IV-act. 124-26). Diesen schlüssigen Ausführungen von Dr. L.___ ist mit Blick auf den Psychostatus bei Austritt zu folgen: "bewusstseinsklarer und allseits orientierter Patient.