Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauern und länger dauernde Störungen unter F33 (rezidivierende depressive Störung) oder F34 (anhaltend affektive Störung) zu subsumieren sind (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2007, I 510/06, E. 6.3 mit Hinweis auf die medizinische Literatur; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juni 2011, 9C_176/2011, E. 4.3). Insgesamt bestehen damit erhebliche Zweifel am Gutachten von Dr. I.___, zumal die darin vorgenommene Arbeitsfähigkeitsbeurteilung wesentlich durch die Selbstangaben des Beschwerdeführers und die konkrete psychosoziale Belastungssituation geprägt erscheint.