Er bescheinigte dem Beschwerdeführer eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit und eine - steigerbare - 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit (Fremdakten). Angesichts dessen, dass Dr. F.___ angab, "psychische Beschwerden sind grundsätzlich in einem strengen Sinn nicht objektivierbar", er bei der Bescheinigung der Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen auf die von ihm nicht angezweifelte Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers abstellte (S. 16 des Gutachtens, Fremdakten; siehe auch S. 14 des Gutachtens, Fremdakten: "Da auch aktuell beim Versicherten keine depressiven Symptome zu eruieren sind […]")