Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass objektiv wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden wären. Solche ergeben sich insbesondere auch nicht aus dem Schreiben von Dr. C.___ und dem behandelnden Psychotherapeuten vom 4. September 2012 (IV-act. 140-8). Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (spätestens) seit der Begutachtung durch Dr. L.___ (26./27. September 2011) nicht in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist.