Die - unter Berücksichtigung eines demonstrativen Verhaltens sowie einer Aggravation psychischer Symptome erfolgte (IV-act. 124-26 und -29 oben) - Bescheinigung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Begutachtung (September 2011) leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, zumal Dr. L.___ die davon abweichenden Einschätzungen eingehend diskutierte (IVact. 124). Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass objektiv wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden wären.