2.1 Dr. L.___ führte im Gutachten vom 7. März 2012 aus, der Beschwerdeführer leide - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - an einem Status nach Burn-out-Syndrom (ICD-10: Z73.0), einem Status nach Anpassungsstörung im Sinn einer längeren depressiven Reaktion (ICD-10: F43.21) und einem Status nach mittelgradiger depressiver Störung (ICD-10: F32). Es bestünden derzeit keine Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit (IV-act. 124). Bei der Würdigung des ausführlich begründeten Gutachtens von Dr. L.___ fällt ins Gewicht, dass es auf eigenständigen Abklärungen sowie schriftlichen Testverfahren beruht und für die streitigen Belange umfassend ist.