Des Weiteren ist von Bedeutung, dass regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vorliegt, falls die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht (Urteil des Bundesgerichts vom 22. November 2010, 9C_408/2010 E. 4.2). Festzuhalten ist weiter, dass die rein subjektive Einschätzung der versicherten Person betreffend ihre Arbeitsfähigkeit nicht massgebend ist. Vielmehr ist es primär ärztliche Aufgabe, anhand der objektiven Befunderhebung die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu bestimmen (Urteil des Bundesgericht vom 3. April 2014, 8C_101/2014, E. 5.1 mit Hinweisen).