B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2013 die Abweisung der Beschwerde. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. L.___ könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht relevant in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei. Der Beschwerdeführer sei nicht invalid im Sinn des Gesetzes (act. G 4). B.c In der Replik vom 2. Mai 2013 hält der Beschwerdeführer unverändert an der Beschwerde fest (act. G 6). B.d Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Duplik verzichtet (act. G 8). Erwägungen: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.