Dabei handle es sich um ein eigenständiges Krankheitsbild (IV-act. 81-8 f.). Für eine leidensangepasste Tätigkeit verfüge der Versicherte lediglich über eine 25 bis 30%ige Arbeitsfähigkeit (IVact. 81-12). Der seit 28. März 2007 behandelnde Psychotherapeut lic. phil. H.___ stimmte im Bericht vom 7. Januar 2010 mit der Einschätzung von Dr. F.___ überein (IVact. 91). RAD-Arzt Dr. B.___ hielt eine derart schwere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für nicht nachvollziehbar und empfahl die Einholung einer Zweitmeinung (Stellungnahme vom 20. Mai 2010, IV-act. 94).