FMH, vertrat in der Stellungnahme vom 6. September 2007 den Standpunkt, es sei aktuell kein Gesundheitsschaden mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. In der angestammten Tätigkeit als Geschäftsleiter einer Tankstelle bestehe aus medizinischer Sicht keine Einschränkung (IV-act. 29). Die behandelnde Dr. med. C.___, Psychiatrie + Psychotherapie, berichtete am 3. Oktober 2007, sie habe eine Depression mittleren Grades (ICD-10: F32.1) diagnostiziert, die seit 2006 bestehe. Sie bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit. Es sei eine Wiedereingliederung anzustreben mit schrittweisem Aufbau der Tätigkeit und enger Führung.