{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-12-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_2012-459_2014-12-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=8387&type=1563347022&cHash=ca9a48265ea92ef0b48966aa99e45061", "Checksum": "df22d4cf13b1049e510c16b606e972fa"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["2012/459"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 23.12.2014 2012/459"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 23.12.2014 2012/459"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 23.12.2014 2012/459"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV - Invalidenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 14a, Art. 15 ff. und Art. 28 IVG. 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Dezember 2014, IV 2012/459).\n\n2.2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorstehend genannte\nmedizinische Aktenlage (vgl. vorstehende E. 2.2.1 ff.) weder eine beweiskräftige\nArbeitsfähigkeitsbeurteilung gestützt auf medizinisch objektivierbare Leiden im Sinn\nvon psychiatrisch klinischen Untersuchungsergebnissen noch eine Einordnung der\naktenkundigen psychosozialen Belastungen (IV-act. 100-9, IV-act. 32-2 und IVact. 81-7) enthält. Vielmehr liegen den erwähnten Einschätzungen hauptsächlich nicht\nhinterfragte, - für sich allein - nicht relevante subjektiv empfundene Beeinträchtigungen\nzugrunde. Dabei ist entscheidend, dass Dr. L.___ hinsichtlich der retrospektiven\nBeurteilung nachvollziehbar zur Auffassung gelangte, eine Einschränkung der\nArbeitsfähigkeit habe nicht überzeugend genug dargestellt werden können. Die\nangenommene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit basiere auf begleitenden\ndepressiven Symptomen, die jedoch nicht als eigenständiges Krankheitsbild im Sinn\neiner Komorbidität zu werten wären. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien nicht\ninvalidisierende Faktoren miteinbezogen worden (IV-act. 124-28). Im Licht dieser\nUmstände ist auch für die Zeit vor der Begutachtung durch Dr. L.___ eine\nrentenrelevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit\nnicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan. Daran\nändert der Bericht der behandelnden Dr. C.___ und des behandelnden\nPsychotherapeuten vom 4. September 2012, der sich hauptsächlich auf eine\nZusammenfassung der Vorgeschichte beschränkt (IV-act. 140-8 f.), nichts. Von\nweiteren Abklärungen des inzwischen mehrere Jahre zurückliegenden Sachverhalts\nsind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung, Urteil des\nBundesgerichts vom 7. Mai 2012, 8C_929/2011, E. 2.2).\n\n3.\n\nDa sowohl vor der Begutachtung durch Dr. L.___ (26./27. September 2011, IV-act. 124)\nmit überwiegender Wahrscheinlichkeit von keiner rentenrelevanten Beeinträchtigung\nder Arbeitsfähigkeit (vgl. auch die einleuchtenden Ausführungen des RAD-Arztes\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDr. B.___; IV-act. 126) als auch spätestens seit der Begutachtung von keiner\nEinschränkung der Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit auszugehen ist, ist\ndie Abweisung der Leistungsgesuche durch die IV-Stelle nicht zu beanstanden. Vor\ndiesem Hintergrund kann - mit Blick auf den Anspruch auf berufliche Massnahmen -\ndie Frage nach der Eingliederungsbereitschaft des Beschwerdeführers offen gelassen\nwerden.\n\n4.\n\nNach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten werden nach dem\nVerfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis\nFr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--\nerscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem\nAusgang des Verfahrens entsprechend sind sie vollumfänglich dem Beschwerdeführer\naufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihm daran\nanzurechnen.\n\nDemgemäss hat das Versicherungsgericht\n\nim Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP\n\nentschieden:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Der Beschwerdeführer bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. Der geleistete\nKostenvorschuss von Fr. 600.-- wird ihm daran angerechnet.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/13\n"}