{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-12-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_2012-459_2014-12-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=8387&type=1563347022&cHash=ca9a48265ea92ef0b48966aa99e45061", "Checksum": "3d4a8cc8266bb4dab64d3836d08e0596"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "19:54:51", "Num": ["2012/459"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 23.12.2014 2012/459"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 23.12.2014 2012/459"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 23.12.2014 2012/459"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV - Invalidenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 14a, Art. 15 ff. und Art. 28 IVG. 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April 2010\naus, der Beschwerdeführer leide mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an einer\nmittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.11) mit somatischem Syndrom, seit\nspätestens Sommer 2006, und an einer abhängigen (asthenischen)\nPersönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7), seit der Adoleszenz. Er gelangte zum Schluss,\ndass seit August 2006 eine Arbeitsfähigkeit unter marktwirtschaftlichen Bedingungen\nnicht mehr gegeben sein dürfte. Unter den von ihm genannten\nBehandlungsoptimierungen dürfte zumindest eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine\nangepasste Tätigkeit (einfache handwerkliche oder Bürotätigkeit) realisiert werden\nkönnen. Doch sei frühestens in einem Jahr damit zu rechnen. Die Beeinträchtigung der\nArbeitsfähigkeit sei durch die Pathologie bedingt. \"Invaliditätsfremde Faktoren, die hier\neine Rolle spielen dürften, liegen keine vor\" (IV-act. 100, insbesondere IVact. 100-19 f.). Angesichts der beschriebenen Alltagsaktivitäten (IV-act. 100-9)\nerscheint die Verneinung jeglicher Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Begutachtung nicht\nnachvollziehbar. Ferner kann der nicht näher begründeten Auffassung von Dr. I.___,\ndass keine relevanten invaliditätsfremden Faktoren vorliegen (IV-act. 100-20), im Licht\nder von ihm dargestellten psychosozialen Situation (IV-act. 100-9) und der\nVoraktenlage (\"eingeengt auf seine psychosoziale Belastung\", Bericht Dr. C.___ vom\n3. Oktober 2007, IV-act. 32-2; \"Ängste, insbesondere bezüglich des wirtschaftlichen\nFortkommens\", Verlaufsgutachten Dr. F.___ vom 25. Mai 2009, IV-act. 81-7) nicht\ngefolgt werden. Ergänzend kann auf die Würdigung von Dr. L.___ hingewiesen werden,\nder mehrere invaliditätsfremde Belastungen beschreibt, die eine Rolle bei der\nVerursachung und Fortdauer des psychopathologischen Zustands spielen würden, und\nder die Diagnose einer abhängigen, asthenischen Persönlichkeitsstörung - wie auch die\nbehandelnden medizinischen Fachpersonen des Psychiatrischen Zentrums (IVact. 114-2: \"[…] als Ausdruck einer persönlichkeitsbedingten Schwierigkeit zu sehen\nsein, welche jedoch nicht die Schwere einer abhängigen Persönlichkeitsstörung im\nklinischen Sinne erfüllt.\") - begründet in Zweifel zieht (IV-act. 124-24). Die gemäss\nDr. I.___ seit spätestens Sommer 2006 bestehende mittelgradige depressive Episode\n(ICD-10: F32.11; IV-act. 100-19) wirft insoweit Fragen auf, als es sich bei diesem\nLeiden definitionsgemäss um ein vorübergehendes handelt, indem solche Episoden im\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nMittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauern und länger dauernde\nStörungen unter F33 (rezidivierende depressive Störung) oder F34 (anhaltend affektive\nStörung) zu subsumieren sind (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2007,\nI 510/06, E. 6.3 mit Hinweis auf die medizinische Literatur; vgl. auch Urteil des\nBundesgerichts vom 29. Juni 2011, 9C_176/2011, E. 4.3). Insgesamt bestehen damit\nerhebliche Zweifel am Gutachten von Dr. I.___, zumal die darin vorgenommene\nArbeitsfähigkeitsbeurteilung wesentlich durch die Selbstangaben des\nBeschwerdeführers und die konkrete psychosoziale Belastungssituation geprägt\nerscheint.\n\n2.2.4 Hinsichtlich des Berichts des Psychiatrischen Zentrums vom 25. Januar\n2011 (IV-act. 111) führte Dr. L.___ aus, der Psychostatus des Beschwerdeführers sei\nbei Austritt als beinahe psychopathologisch unauffällig beschrieben worden. Die\nbescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 50% lasse sich durch den psychopathologischen\nZustand des Beschwerdeführers nicht begründen. Dieser habe seine Arbeitsfähigkeit\nbei Austritt noch tiefer eingeschätzt, und zwar auf 20% (IV-act. 124-26). Diesen\nschlüssigen Ausführungen von Dr. L.___ ist mit Blick auf den Psychostatus bei Austritt\nzu folgen: \"bewusstseinsklarer und allseits orientierter Patient. Im Gespräch sind keine\nAufmerksamkeits-, Konzentrations- oder Gedächtnisstörungen feststellbar, wobei die\nmnestischen Funktionen nicht explizit geprüft wurden und der Pat. von Störungen des\nKurzzeitgedächtnisses berichtet. Das formale Denken ist geordnet. Keine Hinweise auf\nBefürchtungen, Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Affektiv leicht\neingeschränkte Schwingungsfähigkeit bei leicht deprimierter Stimmungslage. Im\nAntrieb unauffällig erscheinend. Keine Hinweise auf Suizidalität\" (IV-act. 111-3).\nNachdem die behandelnden medizinischen Fachpersonen im Bericht vom 10. März\n2011 erneut - sowohl im Rahmen des Psychostatus bei Eintritt als auch Austritt -\nangaben, im Gespräch seien keine Aufmerksamkeits-, Konzentrations- oder\nGedächtnisstörungen feststellbar (IV-act. 114-2), und sie keine weiteren\ndiesbezüglichen Abklärungen vorgenommen haben, wirft die Bescheinigung einer\nleicht- bis mittelgradigen Einschränkung des Konzentrationsvermögens und eines -\naufgrund des eingeschränkten Konzentrationsvermögens - leicht eingeschränkten\nAuffassungsvermögens (IV-act. 114-5) zusätzliche Fragen auf. Insgesamt fehlt sowohl\ndem Bericht vom 10. März 2011 als auch demjenigen vom 25. Januar 2011 eine von\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nden subjektiven Angaben des Beschwerdeführers unabhängige objektiv medizinische\nBeurteilung von dessen Arbeitsfähigkeit.\n\n"}