{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-12-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_2012-459_2014-12-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=8387&type=1563347022&cHash=ca9a48265ea92ef0b48966aa99e45061", "Checksum": "3d4a8cc8266bb4dab64d3836d08e0596"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "19:54:51", "Num": ["2012/459"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 23.12.2014 2012/459"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 23.12.2014 2012/459"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 23.12.2014 2012/459"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV - Invalidenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 14a, Art. 15 ff. und Art. 28 IVG. Mangels leistungsrelevanter Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit kein Anspruch auf IV-Leistungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Dezember 2014, IV 2012/459)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 19:54:51", "Checksum": "d2aa35e11b387c3a4bd26c5fbf0ade51", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 23.12.2014 2012/459\nRegeste:\nArt. 14a, Art. 15 ff. und Art. 28 IVG. Mangels leistungsrelevanter Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit kein Anspruch auf IV-Leistungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Dezember 2014, IV 2012/459).\n\nA00-Y89 klassifizierbar sind. \"Burn-out\" als solches fällt somit nicht unter den Begriff\nder invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung; es stellt\ngrundsätzlich keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar (Urteil des\nBundesgerichts vom 28. Juni 2012, 9C_537/2011, E. 3.1 mit Hinweisen auf die\nRechtsprechung und medizinische Literatur).\n\n2.\n\nZu prüfen ist vorab, ob die medizinische Aktenlage eine Beurteilung der Leistungsansprüche des Beschwerdeführers erlaubt. Die Beschwerdegegnerin stützte ihre\nEntscheide auf das Gutachten von Dr. L.___ vom 7. März 2012 (IV-act. 144 f.). Der\nBeschwerdeführer hält dieses für nicht beweiskräftig und bringt vor, es sei auf die\ngutachterliche Beurteilung von Dr. F.___ und Dr. I.___ abzustellen (act. G 1, S. 5).\n\n2.1 Dr. L.___ führte im Gutachten vom 7. März 2012 aus, der Beschwerdeführer leide -\nohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - an einem Status nach Burn-out-Syndrom\n(ICD-10: Z73.0), einem Status nach Anpassungsstörung im Sinn einer längeren\ndepressiven Reaktion (ICD-10: F43.21) und einem Status nach mittelgradiger\ndepressiver Störung (ICD-10: F32). Es bestünden derzeit keine Beeinträchtigungen der\nArbeitsfähigkeit (IV-act. 124). Bei der Würdigung des ausführlich begründeten\nGutachtens von Dr. L.___ fällt ins Gewicht, dass es auf eigenständigen Abklärungen\nsowie schriftlichen Testverfahren beruht und für die streitigen Belange umfassend ist.\nDie medizinischen Vorakten wurden verwertet und die vom Beschwerdeführer\ngeklagten Beschwerden gewürdigt. Dabei unterschied Dr. L.___ nachvollziehbar\nzwischen medizinisch objektivierbarem Leiden und den subjektiv empfundenen\nBeeinträchtigungen (IV-act. 124-29 oben). Die - unter Berücksichtigung eines\ndemonstrativen Verhaltens sowie einer Aggravation psychischer Symptome erfolgte\n(IV-act. 124-26 und -29 oben) - Bescheinigung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit im\nZeitpunkt der Begutachtung (September 2011) leuchtet in der Darlegung der\nmedizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein,\nzumal Dr. L.___ die davon abweichenden Einschätzungen eingehend diskutierte (IVact. 124). Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass objektiv wesentliche\nTatsachen nicht berücksichtigt worden wären. Solche ergeben sich insbesondere auch\nnicht aus dem Schreiben von Dr. C.___ und dem behandelnden Psychotherapeuten\nvom 4. September 2012 (IV-act. 140-8). Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nWahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (spätestens) seit\nder Begutachtung durch Dr. L.___ (26./27. September 2011) nicht in seiner\nArbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist.\n\n2.2 Zu prüfen bleibt die medizinische Situation vor September 2011.\n\n2.2.1 Im Gutachten vom 19. August 2008 diagnostizierte Dr. F.___ eine\nAnpassungsstörung im Sinn einer längeren depressiven Reaktion (ICD-10: F43.21). Er\nbescheinigte dem Beschwerdeführer eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt\nausgeübte Tätigkeit und eine - steigerbare - 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine\nleidensangepasste Tätigkeit (Fremdakten). Angesichts dessen, dass Dr. F.___ angab,\n\"psychische Beschwerden sind grundsätzlich in einem strengen Sinn nicht\nobjektivierbar\", er bei der Bescheinigung der Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen auf die\nvon ihm nicht angezweifelte Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers abstellte\n(S. 16 des Gutachtens, Fremdakten; siehe auch S. 14 des Gutachtens, Fremdakten:\n\"Da auch aktuell beim Versicherten keine depressiven Symptome zu eruieren sind […]\")\nund damit keine eigenständig medizinische Ressourcenprüfung vornahm, fehlt der\nArbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. F.___ die Beweiskraft.\n\n2.2.2 Anlässlich der Verlaufsbegutachtung vom 1. April 2009 diagnostizierte\nDr. F.___ eine ca. im Oktober 2008 aufgetretene mittelgradige depressive Episode mit\nsomatischem Syndrom (ICD-10: F32.11). Für eine leidensangepasste Tätigkeit\nbescheinigte er eine 25%ige Arbeitsfähigkeit (Verlaufsgutachten vom 25. Mai 2009, IVact. 81). Diese Einschätzung leuchtet angesichts der beschriebenen Befunde nicht ein\n(IV-act. 81-7). Die Affektivität wurde als subdepressiv bis depressiv und etwas\nverlangsamt beschrieben. Das gefühlsmässige Mitschwingen bewege sich in recht\nengen Grenzen. Dennoch habe ein relativ warmer gemütlicher Rapport erstellt und\nauch erhalten werden können. Zwar seien Antrieb und Psychomotorik verlangsamt\ngewesen bei adäquater Mimik, aber praktisch fehlender Gestik (IV-act. 81-8). Die\nBescheinigung einer 75%igen Arbeitsunfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten\nkann damit nicht schlüssig erklärt werden. Ferner enthält die verlaufsgutachterliche\nBeurteilung Widersprüche, hielt doch Dr. F.___ im Rahmen der Befunderhebung fest,\ngesprächsweise hätten sich keine Störungen der Aufmerksamkeit oder des\nGedächtnisses ergeben (IV-act. 81-7). An anderer Stelle wiederum führt Dr. F.___ u.a.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKonzentrations- und Auffassungsstörungen als Grund für die Beeinträchtigung der\nArbeitsfähigkeit ins Feld (IV-act. 81-12).\n\n"}