{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-12-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_2012-459_2014-12-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=8387&type=1563347022&cHash=ca9a48265ea92ef0b48966aa99e45061", "Checksum": "3d4a8cc8266bb4dab64d3836d08e0596"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "19:54:51", "Num": ["2012/459"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 23.12.2014 2012/459"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 23.12.2014 2012/459"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 23.12.2014 2012/459"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV - Invalidenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 14a, Art. 15 ff. und Art. 28 IVG. 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Dezember 2014, IV 2012/459).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1.\n\nZwischen den Parteien ist der Anspruch auf Rentenleistungen und berufliche Massnahmen umstritten.\n\n1.1 Allgemeine Voraussetzung für invalidenversicherungsrechtliche Leistungen ist das\nVorliegen einer Invalidität (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die\nInvalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende\noder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des\nBundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;\nSR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4\nAbs. 1 IVG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des\nAnspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4\nAbs. 2 IVG).\n\n1.2 Zur Annahme einer Invalidität braucht es in jedem Fall ein medizinisches Substrat,\ndas (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die\nArbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder\nsoziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das\nBeschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte\npsychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das\nklinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den\nbelastenden soziokulturellen und psychosozialen Faktoren herrühren, bestehen darf,\nsondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum\nBeispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare\nandauernde Depression im fachmedizinischen Sinn oder einen damit vergleichbaren\npsychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen\nBelastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinn verselbständigte\npsychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind\nunabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo der\nGutachter dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den\npsychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden,\ngleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer\nGesundheitsschaden gegeben. Ist anderseits eine psychische Störung von\nKrankheitswert schlüssig erstellt, kommt der Frage zentrale Bedeutung zu, ob und\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ninwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten\nPerson trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten (eventuell in\neinem geschützten Rahmen) und einem Erwerb nachzugehen. Indes ist zu\ndifferenzieren: Soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren selbstständig und\ninsofern direkte Ursachen der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sind, liegt keine\nKrankheit im Sinn der Invalidenversicherung vor. Wenn und soweit solche Umstände zu\neiner eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen\nverselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad\nseiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen\nverschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des\nBundesgerichts vom 28. Juni 2012, 9C_537/2011, E. 3.2 mit Hinweisen).\n\n1.3 Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit\ninvalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der\nErwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die\nverbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des\nForderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 50 E. 1.2). Des\nWeiteren ist von Bedeutung, dass regelmässig keine versicherte\nGesundheitsschädigung vorliegt, falls die Leistungseinschränkung auf Aggravation\noder einer ähnlichen Konstellation beruht (Urteil des Bundesgerichts vom\n22. November 2010, 9C_408/2010 E. 4.2). Festzuhalten ist weiter, dass die rein\nsubjektive Einschätzung der versicherten Person betreffend ihre Arbeitsfähigkeit nicht\nmassgebend ist. Vielmehr ist es primär ärztliche Aufgabe, anhand der objektiven\nBefunderhebung die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit\nzu bestimmen (Urteil des Bundesgericht vom 3. April 2014, 8C_101/2014, E. 5.1 mit\nHinweisen).\n\n1.4 Ein Burn-out kann bei Personen mit bestimmten Persönlichkeitsmerkmalen in\npsychosozialen Belastungssituationen auftreten. \"Burn-out\" wird zwar unter dem\nDiagnose-Code ICD-10 Z73.0 aufgeführt, es entspricht aber keiner Erkrankung im Sinn\nder anerkannten internationalen Klassifikationssysteme. Bei den Z-Kodierungen\nhandelt es sich um Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur\nInanspruchnahme des Gesundheitswesens führen. Die Kategorien Z00-Z999 sind für\nFälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als \"Diagnosen\" oder \"Probleme\" angegeben\nsind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}