{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-12-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_2012-459_2014-12-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=8387&type=1563347022&cHash=ca9a48265ea92ef0b48966aa99e45061", "Checksum": "3d4a8cc8266bb4dab64d3836d08e0596"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "19:54:51", "Num": ["2012/459"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 23.12.2014 2012/459"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 23.12.2014 2012/459"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 23.12.2014 2012/459"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV - Invalidenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 14a, Art. 15 ff. und Art. 28 IVG. 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Der Experte gelangte darin zum Schluss, zusammenfassend sei weiterhin\nvon einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.11) mit somatischem\nSyndrom auszugehen. Zusätzlich bestehe eine abhängige (asthenische)\nPersönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7). Es sei davon auszugehen, dass seit August\n2006 eine Arbeitsfähigkeit unter marktwirtschaftlichen Bedingungen nicht mehr\ngegeben sei. Unter einer Behandlungsoptimierung könne zumindest eine 50%ige\nArbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit realisiert werden. Doch sei frühestens in\neinem Jahr damit zu rechnen. Invaliditätsfremde Faktoren lägen keine vor (IVact. 100-2 ff.). Vom 4. Oktober 2010 bis 14. Januar 2011 war der Versicherte - auf\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAufforderung der IV-Stelle hin (Schreiben vom 19. August 2010, IV-act. 103) - in\nBehandlung in der J.___ für Erwachsene des Psychiatrischen Zentrums K.___. Die dort\nbehandelnden psychologischen Fachpersonen erhoben die Diagnose einer mittelgradig\ndepressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11), teilremittiert. Bei\nAustritt bescheinigten sie eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Austrittsbericht vom 25. Januar\n2011, IV-act. 111; siehe auch den Arztbericht des Psychiatrischen Zentrums K.___ vom\n10./16. März 2011, IV-act. 114).\n\nA.f Am 26. und 27. September 2011 wurde der Versicherte im Auftrag der IV-Stelle\nvon Dr. med. L.___, Eidg. Facharzt für Psychiatrie u. Psychotherapie, untersucht. Im\nGutachten vom 7. März 2012 gab der Experte an, der Versicherte leide - ohne\nAuswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - an einem Status nach Burn-out-Syndrom (ICD-10:\nZ73.0), nach Anpassungsstörung im Sinn einer längeren depressiven Reaktion (ICD-10:\nF43.21) und nach mittelgradiger depressiver Störung (ICD-10: F32). Weder aus der\nanamnestischen Erhebung noch aus dem klinischen Befund ergäben sich Hinweise auf\neine psychische Erkrankung von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer.\nDementsprechend bestehe beim Versicherten seit dem Zeitpunkt dieser Begutachtung\n(September 2011) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die an den Tag gelegte\nAdynamie seitens des Versicherten werde als Depression missdeutet. Dieses Verhalten\nsei reaktiver Natur und deute auf einen sekundären Krankheitsgewinn hin. Auch die\npsychosozialen Belastungen, die damit verbunden seien, seien IV-fremd. Die Förster-\nKriterien seien nicht erfüllt. Die Willensanstrengung zur adäquaten Überwindung seines\nsyndromalen Zustands (chronische Müdigkeit bei anhaltender psychosozialer\nBelastung, psychophysisches Erschöpfungssyndrom) sei dem Versicherten aus\npsychiatrischer Sicht voll zumutbar (IV-act. 124). Gestützt auf das Gutachten von\nDr. L.___ ging RAD-Arzt Dr. B.___ in der Stellungnahme vom 13. April 2012 davon aus,\nes habe vom 1. Februar bis 11. März 2007 eine volle Arbeitsunfähigkeit angestammt\nund adaptiert (stationärer Aufenthalt in der Klinik Gais), ab März 2007 eine 30%ige\nArbeitsunfähigkeit angestammt und volle Arbeitsfähigkeit adaptiert sowie vom\n4. Oktober 2010 bis 14. Januar 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (tagesklinische\nBehandlung) bestanden. Für die übrigen Zeiten könne rückblickend, aufgrund eines\nfehlenden, anhaltenden Gesundheitsschadens von ausreichender Schwere und der\ndeutlichen Tendenz zur Aggravation mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nausgegangen werden, dass keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit\nvorgelegen habe (IV-act. 126-3).\n\nA.g Ausgehend von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit stellte die IV-Stelle dem\nVersicherten in den Vorbescheiden vom 4. Juli 2012 in Aussicht, sein Gesuch um\nRentenleistungen (IV-act. 132) sowie berufliche Massnahmen (IV-act. 134) abzuweisen.\nDagegen erhob der Versicherte am 7. September 2012 Einwand und reichte einen\nBericht von Dr. C.___ und dem behandelnden Psychotherapeuten H.___ vom\n4. September 2012 ein. Darin teilten sie ihre Meinung mit, dass es notwendig und\nsinnvoll wäre, den Anspruch auf berufliche Massnahmen bzw. Wiedereingliederung zu\nbejahen (IV-act. 140). Mit Verfügungen vom 6. November 2012 (betreffend Rente) und\n7. November 2012 (betreffend berufliche Massnahmen) wies die IV-Stelle die\nLeistungsbegehren ab (IV-act. 144 und 145).\n\nB.\n\nB.a Gegen die Verfügungen vom 6. und 7. November 2012 richtet sich die vorliegende\nBeschwerde vom 5. Dezember 2012. Der Beschwerdeführer beantragt darin\nsinngemäss deren Aufhebung und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Im\nWesentlichen macht er geltend, dass die Einschätzung von Dr. L.___ nicht\nbeweiskräftig und mit der übrigen medizinischen Aktenlage nicht vereinbar sei (act.\nG 1).\n\nB.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 18. Februar\n2013 die Abweisung der Beschwerde. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten von\nDr. L.___ könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht\nrelevant in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei. Der Beschwerdeführer sei nicht\ninvalid im Sinn des Gesetzes (act. G 4).\n\nB.c In der Replik vom 2. Mai 2013 hält der Beschwerdeführer unverändert an der\nBeschwerde fest (act. G 6).\n\nB.d Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Duplik verzichtet (act. G 8).\n\nErwägungen:\n\n"}