1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 19. Mai 2008 aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. 3. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückerstattet. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8