2.1 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2008 gutzuheissen und die Sache ist zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte