Es genügt, dass gewisse Anhaltspunkte dafür sprechen, der geltend gemachte Sachverhalt sei tatsächlich eingetreten, selbst wenn noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dies werde sich bei einer eingehenden Abklärung nicht bestätigen lassen (vgl. Entscheide des Bundesgerichts i/S F. vom 19. Oktober 2007, 9C_68/2007 E. 4.4.1, und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S E. vom 20. März 2003, I 238/02). Eine erhebliche Veränderung ist in diesem Sinne glaubhaft gemacht worden, weshalb die Beschwerdegegnerin auf das Anpassungsgesuch hätte eintreten müssen. 2.