Zu beachten ist generell, dass das hier ausreichende Glaubhaftmachen niedrigere Beweisanforderungen stellt als der im Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen massgebende Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Es genügt, dass gewisse Anhaltspunkte dafür sprechen, der geltend gemachte Sachverhalt sei tatsächlich eingetreten, selbst wenn noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dies werde sich bei einer eingehenden Abklärung nicht bestätigen lassen (vgl. Entscheide des Bundesgerichts i/S F. vom 19. Oktober 2007, 9C_68/2007 E. 4.4.1, und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S E. vom 20. März 2003, I 238/02).