Die Angaben reichen als Indiz aus, um eine relevante, nachträgliche Veränderung als glaubhaft erscheinen zu lassen. Dr. A.___ hatte denn auch bereits 2004 von häufigerem Auftreten von starker Lumbago und von Knieschmerzen der Beschwerdeführerin berichtet. Diese Änderungen waren indessen nicht berücksichtigt worden. Zu beachten ist generell, dass das hier ausreichende Glaubhaftmachen niedrigere Beweisanforderungen stellt als der im Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen massgebende Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.