Indessen hat Dr. A.___ bereits seine ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgegeben, und zwar eine solche, die von jener erheblich abweicht, welche er am 13. Dezember 2000 abgegeben hatte (nämlich 40 % Arbeitsfähigkeit) und die für die Ausrichtung einer halben Rente (später der Dreiviertelsrente) massgebend gewesen war. Diese neue Einschätzung von Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit erscheint nicht lediglich als eine andere Würdigung eines gleich gebliebenen Sachverhalts. Die Angaben reichen als Indiz aus, um eine relevante, nachträgliche Veränderung als glaubhaft erscheinen zu lassen.