1.3 Statt sich an die Beschwerdeführerin zu wenden, hätte die Beschwerdegegnerin künftig mit dem Rechtsvertreter korrespondieren müssen. Ihn hätte sie unter diesen Umständen gegebenenfalls auch unter Androhung der Nichteintretensfolge um Einreichung von Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ersuchen müssen. Indessen hat Dr. A.___ bereits seine ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgegeben, und zwar eine solche, die von jener erheblich abweicht, welche er am 13. Dezember 2000 abgegeben hatte (nämlich 40 % Arbeitsfähigkeit) und die für die Ausrichtung einer halben Rente (später der Dreiviertelsrente) massgebend gewesen war.