© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Grund) unzulässig (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, N 10 zu Art. 37). Die Beschwerdegegnerin hat auf das Einholen einer Vollmacht verzichtet. Dr. A.___ wäre demnach als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu behandeln gewesen.