88 Abs. 4 i.V.m. Art. 66 IVV), so kann er doch als Vertreter der Beschwerdeführerin handeln. Von einem solchen Vertretungsverhältnis wäre bei seiner Eingabe vom 12. April 2008 auszugehen gewesen. Wollte die Beschwerdegegnerin aber die Vertretungsbefugnis des Arztes in Frage stellen, hätte sie eine Vollmacht der Beschwerdeführerin anfordern können, wie es in Art. 37 Abs. 2 ATSG vorgesehen ist. Ohne dem Arzt und der Beschwerdeführerin eine Frist zur Einreichung der Vollmacht unter der Androhung eines Nichteintretens im Unterlassungsfall angesetzt zu haben, ist ein Nichteintretensentscheid (aus diesem