1.2 In dem Gesuch vom 12. April 2008 hatte Dr. A.___ für die Beschwerdeführerin erklärt, es stelle sich die Frage nach einer Revision oder einer Neubeurteilung der Rente. Er halte eine Begutachtung für sinnvoll. Nach seiner Beurteilung bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr, ganz abgesehen von der (fehlenden) Vermittelbarkeit. Die Beschwerdegegnerin wies die Beschwerdeführerin in der Folge mit Schreiben vom 22. April 2008 darauf hin, dass ihr Hausarzt nicht legitimiert sei, eine Revision zu beantragen. Ist der Arzt aber auch nicht aus eigenem Recht zur Geltendmachung von Ansprüchen der Beschwerdeführerin berechtigt (vgl. Art. 88 Abs. 4 i.V.m.