{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-12-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_2008-269_2008-12-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7937&type=1563347022&cHash=0acd671ec1a45475cee1e509dbe88d9d", "Checksum": "21cbf6d3eff9524fba7ed87e53761782"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["2008/269"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 02.12.2008 2008/269"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 02.12.2008 2008/269"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 02.12.2008 2008/269"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV - Invalidenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 87 Abs. 3 IVV. Der Arzt, der ein Revisionsgesuch in der Sache der versicherten Person gestellt hat, wäre in casu als ihr Rechtsvertreter zu betrachten gewesen. Seine neue Einschätzung von Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit erscheint nicht lediglich als eine andere Würdigung eines gleich gebliebenen Sachverhalts. Die Angaben reichen als Indiz aus, um eine relevante, nachträgliche Veränderung als glaubhaft erscheinen zu lassen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 2008, IV 2008/269)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:13:54", "Checksum": "af988ad1a3bbd662e354f622bb66a88a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 02.12.2008 2008/269\nRegeste:\nArt. 87 Abs. 3 IVV. Der Arzt, der ein Revisionsgesuch in der Sache der versicherten Person gestellt hat, wäre in casu als ihr Rechtsvertreter zu betrachten gewesen. Seine neue Einschätzung von Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit erscheint nicht lediglich als eine andere Würdigung eines gleich gebliebenen Sachverhalts. Die Angaben reichen als Indiz aus, um eine relevante, nachträgliche Veränderung als glaubhaft erscheinen zu lassen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 2008, IV 2008/269).\n\n1.3 Statt sich an die Beschwerdeführerin zu wenden, hätte die Beschwerdegegnerin\nkünftig mit dem Rechtsvertreter korrespondieren müssen. Ihn hätte sie unter diesen\nUmständen gegebenenfalls auch unter Androhung der Nichteintretensfolge um\nEinreichung von Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer erheblichen Änderung des\nInvaliditätsgrades ersuchen müssen. Indessen hat Dr. A.___ bereits seine ärztliche\nBeurteilung der Arbeitsfähigkeit abgegeben, und zwar eine solche, die von jener\nerheblich abweicht, welche er am 13. Dezember 2000 abgegeben hatte (nämlich 40 %\nArbeitsfähigkeit) und die für die Ausrichtung einer halben Rente (später der\nDreiviertelsrente) massgebend gewesen war. Diese neue Einschätzung von\nArbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit erscheint nicht lediglich als eine andere\nWürdigung eines gleich gebliebenen Sachverhalts. Die Angaben reichen als Indiz aus,\num eine relevante, nachträgliche Veränderung als glaubhaft erscheinen zu lassen.\nDr. A.___ hatte denn auch bereits 2004 von häufigerem Auftreten von starker Lumbago\nund von Knieschmerzen der Beschwerdeführerin berichtet. Diese Änderungen waren\nindessen nicht berücksichtigt worden. Zu beachten ist generell, dass das hier\nausreichende Glaubhaftmachen niedrigere Beweisanforderungen stellt als der im\nSozialversicherungsrecht im Allgemeinen massgebende Beweisgrad der\nüberwiegenden Wahrscheinlichkeit. Es genügt, dass gewisse Anhaltspunkte dafür\nsprechen, der geltend gemachte Sachverhalt sei tatsächlich eingetreten, selbst wenn\nnoch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dies werde sich bei einer eingehenden\nAbklärung nicht bestätigen lassen (vgl. Entscheide des Bundesgerichts i/S F. vom\n19. Oktober 2007, 9C_68/2007 E. 4.4.1, und des Eidgenössischen\nVersicherungsgerichts i/S E. vom 20. März 2003, I 238/02). Eine erhebliche\nVeränderung ist in diesem Sinne glaubhaft gemacht worden, weshalb die\nBeschwerdegegnerin auf das Anpassungsgesuch hätte eintreten müssen.\n\n2.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2.1 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung der\nangefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2008 gutzuheissen und die Sache ist zur\nFortführung des Verwaltungsverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.\n\n2.2 Angesichts des vollständigen Unterliegens der Beschwerdegegnerin rechtfertigt es\nsich, ihr die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom\nStreitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt werden (Art. 69 Abs. 1bis\nIVG), gesamthaft aufzuerlegen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP/SG). Eine Entscheidgebühr von\nFr. 600.-- erscheint angemessen. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete\nKostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückzuerstatten.\n\nDemgemäss hat das Versicherungsgericht\n\nim Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG\n\nentschieden:\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 19. Mai\n2008 aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Fortführung des\nVerwaltungsverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.\n\n2. Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--.\n\n3. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.--\nzurückerstattet.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8\n"}