{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-12-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_2008-269_2008-12-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7937&type=1563347022&cHash=0acd671ec1a45475cee1e509dbe88d9d", "Checksum": "b249099ae48fc68d7625a603d6e88959"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:00:38", "Num": ["2008/269"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 02.12.2008 2008/269"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 02.12.2008 2008/269"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 02.12.2008 2008/269"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV - Invalidenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 87 Abs. 3 IVV. Der Arzt, der ein Revisionsgesuch in der Sache der versicherten Person gestellt hat, wäre in casu als ihr Rechtsvertreter zu betrachten gewesen. Seine neue Einschätzung von Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit erscheint nicht lediglich als eine andere Würdigung eines gleich gebliebenen Sachverhalts. Die Angaben reichen als Indiz aus, um eine relevante, nachträgliche Veränderung als glaubhaft erscheinen zu lassen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 2008, IV 2008/269)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:00:38", "Checksum": "0bfad6c062e0cc42655a353c91022c14", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 02.12.2008 2008/269\nRegeste:\nArt. 87 Abs. 3 IVV. Der Arzt, der ein Revisionsgesuch in der Sache der versicherten Person gestellt hat, wäre in casu als ihr Rechtsvertreter zu betrachten gewesen. Seine neue Einschätzung von Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit erscheint nicht lediglich als eine andere Würdigung eines gleich gebliebenen Sachverhalts. Die Angaben reichen als Indiz aus, um eine relevante, nachträgliche Veränderung als glaubhaft erscheinen zu lassen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 2008, IV 2008/269).\n\nMit Replik vom 4. September 2008 bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr Hausarzt\nhabe sich in ihrem Namen für ihre Interessen eingesetzt, als er sich wegen einer\nRevision an die Beschwerdegegnerin gewandt habe. Im direkten Kontakt mit der\nVersicherung zu Anfang März sei sie sehr unfreundlich behandelt worden. Es sei für sie\nschwierig zu verstehen, welches die Erwartungen der Versicherung an sie seien. Sie\nhabe angenommen, das Schreiben und die ärztlichen Zeugnisse würden ausreichen,\num ihre Situation zu belegen. Sie habe sich auch telefonisch zu einer\nvertrauensärztlichen Untersuchung bereit erklärt.\n\nH.\n\nDie Beschwerdegegnerin hat am 16. September 2008 auf die Erstattung einer Duplik\nverzichtet.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nErwägungen:\n\n1.\n\n1.1 Mit der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdegegnerin auf ein\nAnpassungsgesuch nicht eingetreten. Voraussetzung für eine Rentenrevision nach Art.\n17 Abs. 1 ATSG ist eine erhebliche Veränderung des Invaliditätsgrades. Bevor die IV-\nStelle auf ein Rentenrevisionsgesuch eintritt, hat sie gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV zu\nprüfen, ob darin glaubhaft gemacht worden ist, dass sich der Grad der Invalidität in\neiner für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben könnte. Ob eine\nrevisionsbegründende Änderung eingetreten ist, beurteilt sich nach der neueren\nRechtsprechung durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten (der\nversicherten Person eröffneten) rechtskräftigen Verfügung bestand, welche auf einer\nmateriellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,\nBeweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten\nfür eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht\n(BGE 133 V 108), mit demjenigen zur Zeit der streitigen Neubeurteilung (BGE 130 V 351\nE. 3.5.2; BGE 125 V 369 E. 2). Zu vergleichen sind vorliegend die Sachverhalte vom Juli\n2001 und vom Mai 2008.\n\n1.2 In dem Gesuch vom 12. April 2008 hatte Dr. A.___ für die Beschwerdeführerin\nerklärt, es stelle sich die Frage nach einer Revision oder einer Neubeurteilung der\nRente. Er halte eine Begutachtung für sinnvoll. Nach seiner Beurteilung bestehe keine\nArbeitsfähigkeit mehr, ganz abgesehen von der (fehlenden) Vermittelbarkeit. Die\nBeschwerdegegnerin wies die Beschwerdeführerin in der Folge mit Schreiben vom\n22. April 2008 darauf hin, dass ihr Hausarzt nicht legitimiert sei, eine Revision zu\nbeantragen. Ist der Arzt aber auch nicht aus eigenem Recht zur Geltendmachung von\nAnsprüchen der Beschwerdeführerin berechtigt (vgl. Art. 88 Abs. 4 i.V.m. Art. 66 IVV),\nso kann er doch als Vertreter der Beschwerdeführerin handeln. Von einem solchen\nVertretungsverhältnis wäre bei seiner Eingabe vom 12. April 2008 auszugehen\ngewesen. Wollte die Beschwerdegegnerin aber die Vertretungsbefugnis des Arztes in\nFrage stellen, hätte sie eine Vollmacht der Beschwerdeführerin anfordern können, wie\nes in Art. 37 Abs. 2 ATSG vorgesehen ist. Ohne dem Arzt und der Beschwerdeführerin\neine Frist zur Einreichung der Vollmacht unter der Androhung eines Nichteintretens im\nUnterlassungsfall angesetzt zu haben, ist ein Nichteintretensentscheid (aus diesem\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGrund) unzulässig (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, N 10 zu Art. 37). Die\nBeschwerdegegnerin hat auf das Einholen einer Vollmacht verzichtet. Dr. A.___ wäre\ndemnach als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu behandeln gewesen.\n\n"}