{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-12-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_2008-269_2008-12-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7937&type=1563347022&cHash=0acd671ec1a45475cee1e509dbe88d9d", "Checksum": "b249099ae48fc68d7625a603d6e88959"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:00:38", "Num": ["2008/269"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 02.12.2008 2008/269"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 02.12.2008 2008/269"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 02.12.2008 2008/269"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV - Invalidenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 87 Abs. 3 IVV. Der Arzt, der ein Revisionsgesuch in der Sache der versicherten Person gestellt hat, wäre in casu als ihr Rechtsvertreter zu betrachten gewesen. Seine neue Einschätzung von Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit erscheint nicht lediglich als eine andere Würdigung eines gleich gebliebenen Sachverhalts. Die Angaben reichen als Indiz aus, um eine relevante, nachträgliche Veränderung als glaubhaft erscheinen zu lassen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 2008, IV 2008/269)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:00:38", "Checksum": "0bfad6c062e0cc42655a353c91022c14", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 02.12.2008 2008/269\nRegeste:\nArt. 87 Abs. 3 IVV. Der Arzt, der ein Revisionsgesuch in der Sache der versicherten Person gestellt hat, wäre in casu als ihr Rechtsvertreter zu betrachten gewesen. Seine neue Einschätzung von Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit erscheint nicht lediglich als eine andere Würdigung eines gleich gebliebenen Sachverhalts. Die Angaben reichen als Indiz aus, um eine relevante, nachträgliche Veränderung als glaubhaft erscheinen zu lassen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 2008, IV 2008/269).\n\nC.b Dr. A.___ gab am 24. April 2004 bekannt, der Gesundheitszustand sei stationär bis\nsich verschlechternd. Es träten eher häufiger starke Lumbago und Knieschmerzen auf.\nDas Gewicht sei zurzeit bei über 170 kg. Länger als zwei Stunden pro Tag könne die\nVersicherte selbst sitzend nicht arbeiten. Bei den Diagnosen erwähnte er etwa eine\nMagenbandentfernung 1/02, eine Augmentin-Unverträglichkeit (Durchfall), eine\nPollinosis und eine med. Teilmeniskektomie links am 12.3.04. Nach Auffassung des\nRegionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Invalidenversicherung (Dr. med. B.___) vom\n2. Juni 2004 war keine relevante Verschlechterung gegeben. Die\nSozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen hob die Rente mit\nVerfügung vom 6. Juli 2004 bei unverändertem Invaliditätsgrad von 63 % infolge der 4.\nIV-Revision ab 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente an.\n\nD.\n\nD.a Mit Schreiben vom 12. April 2008 teilte Dr. A.___ der IV-Stelle mit, die Versicherte\nsei angeblich in einer finanziellen Notlage. Die Ergänzungsleistungen seien ihr um\nFr. 600.-- gekürzt worden. Sie sei im Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)\ngewesen, von wo sie, weil sie sich zu einer Arbeit nicht in der Lage fühle, zu ihm\nzurückgeschickt worden sei. Es stelle sich die Frage nach einer Rentenrevision bzw.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\neiner Neubeurteilung des Rentenanspruchs. Eine medizinische Begutachtung wäre\nsinnvoll. Nach seiner Beurteilung bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr.\n\nD.b Die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle erklärte der Versicherten am 22. April\n2008, Dr. A.___ sei nicht dazu legitimiert, eine Revision zu beantragen. Werde ein\nsolches Gesuch eingereicht, sei darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der\nInvalidität erheblich geändert habe. Damit ihr Gesuch geprüft werden könne, habe sie\nihr bis 8. Mai 2008 Nachweise über den Verlauf und allfällige Änderungen zuzustellen.\nAndernfalls müsste sie mit einem Nichteintretensentscheid rechnen.\n\nD.c Mit Verfügung vom 19. Mai 2008 trat die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle auf\n\"das Leistungsbegehren\" nicht ein.\n\nE.\n\nGegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 9. Juni 2008 mit dem\nsinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die\nBeschwerdegegnerin zu einem Entscheid über das Gesuch zu veranlassen. Entgegen\nder Darstellung der Beschwerdegegnerin könnten die beigelegten Schreiben von\nDr. A.___ vom 27. Mai 2008 und von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und\nPsychotherapie FMH, vom 5. Juni 2008 glaubhaft bestätigen, dass sich ihre (der\nBeschwerdeführerin) tatsächlichen Verhältnisse seit dem 12. Juli 2001 erheblich\nverändert hätten. Dr. C.___ hatte erklärt, er behandle die Beschwerdeführerin seit Ende\nApril 2005 zwei- bis dreimal monatlich, seit Mai 2005 mit einem Antidepressivum. Die\nverschiedenen körperlichen Auswirkungen des massiven Übergewichts würden sich\nzum Teil invalidisierend auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin\nauswirken. Dazu kämen weitere medizinische Aspekte wie nässende Hautfalten mit\nGeruchsbildung und ästhetische Auswirkungen, die das psychische Befinden\nbeeinträchtigten. Die Beschwerdeführerin sei durch die seit Jahren andauernde\nArbeitsunfähigkeit und deren finanzielle und soziale Folgen erheblich belastet und fühle\nsich als alleinerziehende Mutter durch die Gesamtsituation oft völlig überfordert. Das\nAusmass der körperlichen und psychischen Leiden sei so schwerwiegend und\ntherapeutisch kaum angehbar, dass \"die Kürzung der IV-Rente\" völlig unverständlich\nsei. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Beruf wie in einer anderen Tätigkeit nicht\nvermittelbar. Dr. A.___ hatte am 27. Mai 2008 angegeben, nach der\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nMagenbandentfernung im Jahr 2002 sei eine Gewichtszunahme von 145 auf 180 kg\nerfolgt, was vermehrte Rückenschmerzen lumbal mit Ischialgie und Knieschmerzen\nbewirkt habe. Wegen einer hartnäckigen Ischialgie links bei DH L5/S1 links seien 2003\nzweimal Wurzelinfiltrationen der Nervenwurzel L5 links gemacht worden. Im Jahr 2004\nsei das linke Knie arthroskopiert und medial teilmeniskektomiert worden. Seit 2005\nstehe die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behandlung. 2007 sei nochmals eine\nWurzelinfiltration L5 links erfolgt. Nach der Entfernung eines Fussrückenganglions links\nam 14.3.08 seien erneut eine Schwellung und Schmerzen aufgetreten. Es bestünden\naktuell Überlastungsschmerzen vor allem im Rücken, im linken Knie und im linken\nFuss, Unterleibsschmerzen im Stehen und eine TOS-Symptomatik, und chronische\nRückenschmerzen mit rezidivierender Ischialgie. Der Aktionsradius sei eingeschränkt\nund die Haushaltarbeiten könnten teilweise nicht verrichtet werden.\n\nF.\n\nIn ihrer Beschwerdeantwort vom 7. August 2008 beantragt die Beschwerdegegnerin\ndie Abweisung der Beschwerde. Es liege zum einen kein gültiges Revisionsgesuch vor.\nZum andern sei eine allfällige Verschlechterung nicht innert der angesetzten Frist\nglaubhaft gemacht worden.\n\nG.\n\n"}