{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-12-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_2008-269_2008-12-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7937&type=1563347022&cHash=0acd671ec1a45475cee1e509dbe88d9d", "Checksum": "b249099ae48fc68d7625a603d6e88959"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:00:38", "Num": ["2008/269"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 02.12.2008 2008/269"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 02.12.2008 2008/269"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 02.12.2008 2008/269"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV - Invalidenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 87 Abs. 3 IVV. Der Arzt, der ein Revisionsgesuch in der Sache der versicherten Person gestellt hat, wäre in casu als ihr Rechtsvertreter zu betrachten gewesen. Seine neue Einschätzung von Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit erscheint nicht lediglich als eine andere Würdigung eines gleich gebliebenen Sachverhalts. Die Angaben reichen als Indiz aus, um eine relevante, nachträgliche Veränderung als glaubhaft erscheinen zu lassen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 2008, IV 2008/269)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:00:38", "Checksum": "0bfad6c062e0cc42655a353c91022c14", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 02.12.2008 2008/269\nRegeste:\nArt. 87 Abs. 3 IVV. Der Arzt, der ein Revisionsgesuch in der Sache der versicherten Person gestellt hat, wäre in casu als ihr Rechtsvertreter zu betrachten gewesen. Seine neue Einschätzung von Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit erscheint nicht lediglich als eine andere Würdigung eines gleich gebliebenen Sachverhalts. Die Angaben reichen als Indiz aus, um eine relevante, nachträgliche Veränderung als glaubhaft erscheinen zu lassen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 2008, IV 2008/269).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: 2008/269\nStelle: Versicherungsgericht\nRubrik: IV - Invalidenversicherung\nPublikationsdatum: 25.05.2020\nEntscheiddatum: 02.12.2008\n\nEntscheid Versicherungsgericht, 02.12.2008\nArt. 87 Abs. 3 IVV. Der Arzt, der ein Revisionsgesuch in der Sache der\nversicherten Person gestellt hat, wäre in casu als ihr Rechtsvertreter zu\nbetrachten gewesen. Seine neue Einschätzung von Arbeitsfähigkeit und\nVermittelbarkeit erscheint nicht lediglich als eine andere Würdigung eines\ngleich gebliebenen Sachverhalts. Die Angaben reichen als Indiz aus, um eine\nrelevante, nachträgliche Veränderung als glaubhaft erscheinen zu lassen\n(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2.\nDezember 2008, IV 2008/269).\n\nVizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Franz Schlauri und Martin\nRutishauser; Gerichtsschreiberin Fides Hautle\n\nEntscheid vom 2. Dezember 2008\n\nin Sachen\n\nSt.___,\n\nBeschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nIV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,\n\nBeschwerdegegnerin,\n\nbetreffend\n\nRentenrevision (Nichteintreten)\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSachverhalt:\n\nA.\n\nDie 1967 geborene St.___ meldete sich am 13./18. Oktober 1999 zum Bezug von\nLeistungen der Invalidenversicherung an und beantragte namentlich Berufsberatung,\nUmschulung und eine Rente. Sie sei gelernte Charcuterieverkäuferin und sei als\nVerkäuferin in einer Bäckerei tätig gewesen. Sie leide an einer Abnützung der\nWirbelsäule und an Übergewicht. Die Versicherte hatte ein seit 1993 bestehendes\nArbeitsverhältnis infolge der Geburt ihres Sohnes im September 1998 aufgegeben und\nein weiteres Arbeitsverhältnis noch in der Zeit von April bis Juni 1999 innegehabt.\nDr. med. A.___, Orthopädie FMH, diagnostizierte gemäss Bericht vom 12. November\n1999 eine morbide Adipositas bei laparoskopischer Magenbandeinlage am 13.1.1997,\neinen St. n. Sectio caesarea und Myomentfernung September 1998, eine\nStammvarikosis linkes Bein, und eine degenerative LWS-Veränderung mit\nlinkskonvexer Torsionsskoliose und Osteochondrose L3 - S1, funktionelle Verblockung\nL4/L5, Spondylosis und Spondylarthrose. Als Verkäuferin sei die Versicherte zu ca.\n50 % arbeitsunfähig. Eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit\nabwechslungsweisem Sitzen oder Stehen könnte sie sicherlich zu 100 % ausüben. Die\nIV-Berufsberaterin stellte einen Vergleich zwischen einem Valideneinkommen von\nFr. 40'950.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 31'806.-- an, letzteres berechnet\nanhand der Tabellenlöhne bei einer ganztägigen Arbeitstätigkeit und einem Abzug von\n10 %. Am 24. März 2000 wies die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons\nSt. Gallen das Gesuch bei einem Invaliditätsgrad von 22 % ab.\n\nB.\n\nAm 19./30. Oktober 2000 meldete sie sich wegen einer Arthrose, eines gebrochenen,\nfälschlicherweise auf eine Zerrung hin behandelten und seit vier Jahren akut\nschmerzhaften Fusses und wegen Rückenproblemen (Diskushernie mit\nLähmungserscheinungen) erneut zum Rentenbezug an. Auf Anfrage teilte die\nVersicherte am 21. November 2000 mit, wegen eines Bandscheibenvorfalls im Juni\n2000 habe sie sich einer Operation unterziehen müssen; die Lähmungserscheinungen\nbestünden noch immer. Auch die Gewichtsprobleme seien noch vorhanden. Auf den\n27. November 2000 sei eine Operation des Fusses vorgesehen. Dr. A.___ berichtete am\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n13. Dezember 2000, wegen der zunehmenden Rückenschmerzen und der\nBeschwerden im Bereich des linken Sprunggelenks werde als Verkäuferin eine\nArbeitsunfähigkeit von 100 % bestehen bleiben. In einer leichteren Tätigkeit sei mit\neiner Arbeitsfähigkeit von 40 % zu rechnen, und zwar in Teilzeit. Die Arbeit könne\nwahrscheinlich nicht mit voller Leistung erbracht werden. Eine höhere Arbeitsfähigkeit\nwerde kaum mehr möglich sein. Mit einer Arbeitsfähigkeit von 40 % und bei einem\nAbzug von 15 % wurde ein invaliditätsbedingter Ausfall von 62.78 % errechnet. Die IV-\nStelle sprach der Versicherten mit Verfügungen vom 12. Juli 2001 ab 1. Mai 2001 eine\nhalbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 40 % und ab 1. August 2001 eine solche bei\neinem Invaliditätsgrad von 63 % zu.\n\nC.\n\nC.a Im Fragebogen für die Revision gab die Versicherte am 24. März 2004 an, der\nGesundheitszustand sei gleich geblieben.\n\n"}