1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird, und die Sistierungsverfügung wird aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zur Fortführung des ÜL- Verwaltungsverfahren und zur zeitnahen materiellen Entscheidung über das ÜL-Gesuch zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'956.90 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. ÜL 2024/1 9/9